also nochmal:
in § 35 STVO steht drin, wer Sonderrechte in Anspruch nehmen darf. Das sind die üblichen Verdächtigen.
Dazu werden die Ufos nicht gezählt. Es sei denn, sie werden demnächst von der BF geschluckt
in § 38 STVO gehts ums Wegerecht, eigentlich heisst es nicht "Wegerecht", sondern "Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht"
und zusammen mit dem "Einsatzhorn" entsteht die Situation die wir "Wegerecht" nennen.
Dort werden, im Gegensatz zum § 35, keine Organisationen namentlich aufgeführt.
Es heisst lediglich "[...]wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten"
so gesehen fallen -für mich- die Ufos schon drunter, denn wer sagt dass die schweren gesundheitlichen Schäden oder bedeutenden Sachwerte jetzt zu schützen sind ?
Der Einsatz der Ufos schützt diese Güter in Zukunft, eben durch die Untersuchungen vor Ort und dem Einfliessen lassen in neue Technologien.
Wenn es so wäre, müssten eigentlich auch Objektschützer bei einem Einbruchsalarm Wegerecht in Anspruch nehmen können.
Dem ist aber nicht so, wie wir wissen.
Wenn also § 35 und 38 nur in Kombination zu sehen sind, dann stehen den Ufos weder Wege- noch Sonderrechte zu.