VU zwischen NEF und Streifenwagen

  • Also mir fallen da zum Beispiel die erweiterte Medikamentenbestückung des NEF (in der Regel in einem zusätzlichen Koffer) ein oder auch z.B. Thoraxdrainagen-Set usw ein. Und diese Sachen kann ich nunmal nicht einfach umladen und im RTW mit zum KH nehmen. Dafür ist nämlich keine Halterung vorhanden und loose in den RTW würde ich die Sachen nicht legen. Wie die im Fall eines Unfalls umherfliegen, brauche ich jawohl nicht zu sagen.
    Von daher kann man dann auch für das NEF Sonderechte in Anspruch nehmen, da es auch auf dem Weg zu KH unterwegs ist, um schwere gesundheitliche Schäden von dem Pat. abzuwenden. RTW und NEF bilden hier dann eine Einheit, die erforderlich ist, um den Pat vor den o.g. Schäden zu bewahren.
    Natürlich bleibt dabei ein Restrisiko und ich denke, dass in den wenigsten Fällen das NEF begründet mit Sonderrechten zum KH fahren muss. Aber man kann nicht pauschal sagen, dass ein NEF auf dem Weg zum KH keine Sonderrechte in Anspruch nehmen kann.


    y903211:
    Über Ultraschall im Rettungsdienst lässt sich übrigens auch streiten, aber das ist ein anderes Thema!

    Einmal editiert, zuletzt von grisu112 ()

  • Ich stell gerade wieder fest wie unterschiedlich doch die Beladungen von RTWs sind jenseits der Norm.


    Persönlich hab ich ja nichts gegen eine Doppelfahrt. Schön wäre halt wenn man rechtliche Regelungen finden würde, denn ich fürchte in besagtem Fall wird am RA der schwarze Peter kleben bleiben.



    Was das Ultraschall angeht wäre das sicher Thread wert :-))

    "Wir wissen zwar nicht wo es hingeht, wollen aber als erste dort sein"
    "Lassen sie mich mal vor, das geht hier nach Kompetenz"

    • Offizieller Beitrag

    Medikamente lassen sich relativ einfach dem Koffer entnehmen und auch ein Thoraxdrainage-Set ist ja nicht ans NEF "geschweißt". Ein RTW hat genug Staufächer, um so den zusätzlichen Materialien einen kurzfristigen Unterschlupf zu bieten.

    Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

  • Zitat

    Original von grisu112
    Von daher kann man dann auch für das NEF Sonderechte in Anspruch nehmen, da es auch auf dem Weg zu KH unterwegs ist, um schwere gesundheitliche Schäden von dem Pat. abzuwenden. RTW und NEF bilden hier dann eine Einheit, die erforderlich ist, um den Pat vor den o.g. Schäden zu bewahren.

    Definitiv nein.


    Auf dem NEF gibt es nichts, was sich nicht auch in einem Staufach auf dem RTW verstauen lassen würde, egal ob Medikamente oder Thoraxdrainageset.


    Wenn eine Doppelfahrt sein muss, dann sollte das NEF dem RTW die Straße räumen, aber von den wenigen Malen wo ich das mitgemacht habe (als Betreer beim Patienten) habe ich genau eine Fahrt gehabt, wo es wirklich zum Wohle des Patienten gewesen ist. Bei allen anderen Fahrten hat es effektiv keinen Erfolg gehabt, das permanente Bremsen udn Beschleunigen zu verhindern.


    Aber auch das sollte nur in ganz wenigen und begründeten Ausnahmefällen gemacht werden. Und die Begründung, das Kreuzblut zu transportieren ist sinnlos, solange der zeitliche Abstand beim Eintreffen von RTW und NEF im nicht-messbaren Bereich zu sehen ist.


    Und ich sehe übrigens weder in den deutschen Gesetzen noch in den deutschen Normen eine Begründung, dass das NEF dem RTW mit Sondersignal folgt. In der DIN heisst es nämlich (sinngemäß) der RTW wird durch das Umsteigen des Notarztes zum NAW ...


    Aber, das wird ein Thema bleiben, bei dem sich die Kollegen die Köpfe einschlagen, wo halblegale Dienstanweisungen geschrieben werden und wo letztlich nur ein Verfahren vor den letztinstanzlichen Gerichten eine Klärung bringen wird.


    Viele Grüße
    Tobias


    PS:


    Zu meinen Zivizeiten gab es vom Regierungspräsidium Darmstadt (der damaligen Aufsichtsbehörde) eine schriftliche Verfügung, dass das NEF (oder der NAW) der RTW nicht mit Einsatzfahrt hinterherfahren durfte, wenn der Arzt an den RTW übergeben wurde.


    Und das wurde, zumindest bei meiner HiOrg, auch so in die Dienstanweisungen die jeder mittels Unterschrift akzeptieren musste eingearbeitet.

  • Der RA des NEF hatte übrigens beim Passieren der Kreuzung grün.
    Daher wird der Fahrer des Streifenwagens wohl als 01 geführt im Unfallbreicht!

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