@ Rettungsmoppel
Blaulicht nur um Menschenleben zu schützen ?
Nicht um " Gefahr von Leib und Leben abzuwenden" und "Sachwerte zu schützen" ?
Hui, dann wünsche ich dir viel Erfolg bei einer Klage gegen die Polizei die mit Blaulicht Nachts zu einem Einbruchsalarm in einem menschenleeren Gebäude fährt .... oder gegen die Feuerwehr, die mit Blaulicht zu einer Ölspur fährt .... oder oder oder ....
§ 35 (5a) StVO
Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Bezieht sich dabei um Fahrzeuge des Rettungsdienstes.
In unserem Fall dürfte aber ein Absatz weiter oben zum Tragen kommen:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Tierrettung dürfte zweifellos zu den hoheitlichen Aufgaben* der Feuerwehr gehören. Somit habe ich nicht gesetzeskonform zittiert ("Tiere sind lebewesen und um "Leib und Leben" zu schützen darf ein SoSig angewendet werden. (kellern)") sondern eher sinngemäß.
Nun sind private Tierrettungsorganisationen nicht "die Feuerwehr" und auch nicht "die Polizei" etc.
Jedoch mögen sie mancherorts als Beauftragte der Feuerwehr fungieren und damit in den Genuss der Sonderrechte kommen.
Dort wo sich Vereine privat und ohne jegliche Beauftragung engargieren gibts eben auch kein Sondersignal. Ist schon ok dem Blaulichtwildwuchs Einhalt zu gebieten.
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Quelle FuK Nord:
Hoheitliche Aufgaben
Als hoheitliche Aufgabe gelten insbesondere die Brandbekämpfung, Technische Hilfeleistung, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen sowie Hilfeleistungen bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder größere Unglücksfälle verursacht werden. Zu den hoheitlichen Aufgaben der Feuerwehren zählt auch die Mitwirkung im Katastrophenschutz der Kreise und kreisfreien Städte, des Landes und des Bundes sowie die auf Weisung durchgeführte Tätigkeit in der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung.
Anm.: hier wird allgemein gesprochen und nicht zwischen Menschen, Tieren oder Sachwerten unterschieden. Damit ist zu unterstellen dass es diesen Unterschied hier nicht gibt.