KTW Inseltaxi Wyk auf Föhr (mit SoSi aber ohne Funk und Rufnamen???)

  • Es mag an der Aufnahme liegen aber für mich sehen die Lichthauben geschwärzt aus, ebenso die Räumer!


    Ergo: Gebraucht mit SoSi gekauft und einfach nur außer Betrieb genommen.

    Wer alles gibt wird alles kriegen - was ja eigentlich Blödsinn ist: Man könnte auch gleich alles behalten!

  • Zitat


    Nicht wirklich, wie ist denn die Aussage zu verstehren, dass sich das Taxiunternehmen ggf. (ja in welchem Fall denn) verpflichtet das Sosi ausser Betrieb zu nehmen? Außerdem reicht AFAIK das außer Betrieb nehmen nicht, demontieren oder verdecken müssten die einzigen rechtl. richtigen Möglichkeiten sein.


    Um meinerseits mal die Lösung voranzutreiben werd ich mal nen Bekannten nerfen, welcher von der Insel kommt.

  • Ich verstehe das ganze Durcheinander nicht. Wenn die Möhre laut Papieren als "Sonderfahrzeug Krankenwagen" zugelassen ist, kann die gesamte SoSi-Anlage betriebsbereit auf dem Fahrzeug bleiben. Ob sie benutzt werden darf, ist eine ganz andere Frage.


    Hierzu die Ergänzung, dass oftmals nach dem Verkauf von PKW, MTW usw. von HiOrgs an Privatpersonen die Ausnahmegenehmigung für Blaulicht und Sondersignal nicht aus den Fahrzeugpapieren gelöscht wird. Das heisst aber noch lange nicht, dass Oma Meyer in ihrem ehemaligen KdoW legalerweise mit Sonderrechten zum wöchentlichen Kaffeekränzchen kacheln darf...

    Ein ausgeprägter Alzheimer ist der perfekte Ersatz für ein Gewissen! [pardon]
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    Wer hinter meinem Rücken über mich lästert, steht da goldrichtig um mich am Ars.. zu lecken! [spitefull]

  • Zitat

    Original von dispoman...Wenn schon, dann ganz korrekt bitte:...


    Dann aber schon ganz überkorrekt, für die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss die Sondersignalanlage überhaupt nicht eingeschaltet sein. Lediglich zur Anzeige der Inanspruchnahme von Wegerechten muss die Sondersignalanlage mit blauen Licht und Horn aktiviert. Dabei ist das oft beobachtete fahren nur mit blauen Blinklicht rechtlich nicht zulässig. <Was mir persönlich aber wurscht ist, ich muss ja nicht ständig alle Leute aufwecken und selber geht's mir auch auf den Zeiger, das ewige Gejammere am Dach>, denn blaues Blinklicht allein, darf verwendet werden um auf eine Gefahrenstelle hinzuweisen und für sonst nix.


    Letztlich bleibts aber dabei, der Fahrer, als einzig erreichbare juristische Person im Strafrecht und ist somit für alle rechtlichen Folgen einer Fahrt haftbar, deshalb entscheidet er über blau oder nicht. :zwinker:

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    2 Mal editiert, zuletzt von herrmann030700 ()

  • Zitat

    Original von herrmann030700
    Dabei ist das oft beobachtete fahren nur mit blauen Blinklicht rechtlich nicht zulässig.


    Ist nicht korrekt.


    Zitat


    Straßenverkehrs-Ordnung
    §38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht


    (2) Blaues Blinklicht allein darf nur [...] zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten [..] verwendet werden.


    Es zeigt damit an das dort ein Fahrzeug ist das von seinen Sonderrechten Gebrauch macht oder machen könnte bzw. eine Gefahr ausgeht oder vor selbiger warnt. Das bedeutet das du mit blauem Blinklicht fahrend/stehend von den allgemeinen Verkehrsregeln befreit bist.


    Das Horn wird lediglich für das Wegerecht beim Körperkontakt mit anderen VT benötigt.



    Und was das aufwecken von Leuten angeht.... der Bürger an sich sagt auch nicht tut mir Leid das ich ihnen reingesemmelt bin ich zahl alles. Der nimmt sich einen Anwalt und du bist dran weil du kein Horn und damit kein Wegerecht hattest. Die Fälle gibts ja zu Dutzenden jedes Jahr und versorgt Anwälte mit Arbeit. Mal ganz abgesehen davon das die "vor-der-Kreuzung-kurz-eine-Tonfolge-hupen"-Fahrer unnötig Gefahrenmomente raufbeschwören. Der andere VT sollte auch die nötige Zeit haben sich zu orientieren woher ein Wegerechtsfahrzeug kommt. Ich krieg immer Plaque wenn einer zehn Meter vor der Kreuzung erst aufs Horn drückt.

    "Wir wissen zwar nicht wo es hingeht, wollen aber als erste dort sein"
    "Lassen sie mich mal vor, das geht hier nach Kompetenz"

  • Da es sich bei dem Fahrzeug momentan um ein einfaches Taxi in KTW Optik handelt und es als solches die Kriterien für diese Seite nicht erfüllt würde ich vorschlagen:


    1. Es in Sama Bremen 81/85-3 a.D umzubenennen oder
    2. Es aus der Datenbank zu löschen oder
    3. Uns in http://WWW.Taxi-fahrzeuge.info umzubenennen :kranklach:


    Gruß Thorben

    Brot für die Welt, Kuchen für thorben

  • Naja, lieber Thorben, wenn wir diese Unterscheidung ganz konsequent durchziehen, müssten ihr auch zahlreiche Fahrzeuge z.B. aus Hamburg und Berlin zum Opfer fallen. Dort fahren private Krankentransporteure ebenfalls im KTW-Look durch die Landschaft, führen mit diesen Fahrzeugen aber auch nichts Anderes als einfache, so genannte nicht-qualifizierte Krankentransporte durch. Deren Fahrzeuge sind nun mal als "Sonderfahrzeug Krankenwagen" zugelassen und haben folglich Anspruch auf eine Sondersignalanlage. Mit dieser Idiotie werden wir leben müssen, so lange sich das Bundesgesetz StVZO und die RD-Gesetze der Bundesländer in diesem Bereich zu widersprechen scheinen. Und weil Bundesrecht über Landesrecht steht, wird es nach wie vor im Krankentransportdienst Fahrzeuge geben, deren Sondersignalanlage (gottlob!) niemals eingeschaltet wird...

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