Neufassung der StVZO - § 52
Seit dem 03. Juli 2021 gilt eine Neufassung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Interessant werden wird diese vor allem für Feuerwehren, Rettungsdienste und den Katastrophenschutz - hier insbesondere für all diejenigen unter uns, die ein "getarntes" also verdecktes Einsatzfahrzeug mit Sondersignalanlage besitzen.
Hierunter fallen vor allem Privatfahrzeuge von KBM, KBI, KBR mit Sondersignal, Notarzt-Selbstfahrer mit eigenem Pkw mit Sondersignal, LNA mut Privat-Pkw und Sondersignal, sowie alle KdoW, die bisher ohne entsprechende Markierungen der Hilfsorganisationen mit verdeckten Sondersignalanlagen unterwegs sind.
In § 52, Abs. 3, Nummer 2 lautet es:
Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:
(...)
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind
und weiter in § 52, Abs.3, Nummer 4:
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.
Interessant ist in beiden Fällen der Zusatz:
"...falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind."
Dies bedeutet im Umkehrschluss. dass jedes Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr, welches bisher mit einer verdeckten Sondersignalanlage ausgerüstet war, nun als ein Fahrzeug der jeweiligen Organisation und als Einsatzfahrzeug erkennbar sein muss.
Nachlesen kann man die entsprechenden Textabschnitte unter: