Nach §52 Abs.3 der StVZO dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Personen-Nahverkehrs und die als Unfall-Hilfswagen im Fahrzeugschein beziffert sind, mit Blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein. Dauraus resultiert aber noch nicht das diese Fahrzeuge auch Sonderrechte im Sinne von §35 StVO wahrnehmen dürfen. Sondern die Mißachtung der Verkehrsregeln darf nur im Verhältniss zum abwendbaren Schaden stehen, eine mögliche Strafverfolgung kann dann unter Berufung des rechtfertigenden Notstandes abgewiesen werden.
MfG