Beiträge von AZi

    Nach §52 Abs.3 der StVZO dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Personen-Nahverkehrs und die als Unfall-Hilfswagen im Fahrzeugschein beziffert sind, mit Blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein. Dauraus resultiert aber noch nicht das diese Fahrzeuge auch Sonderrechte im Sinne von §35 StVO wahrnehmen dürfen. Sondern die Mißachtung der Verkehrsregeln darf nur im Verhältniss zum abwendbaren Schaden stehen, eine mögliche Strafverfolgung kann dann unter Berufung des rechtfertigenden Notstandes abgewiesen werden.
    MfG

    Hallo! :bluelight:


    Das ist doch eher unwahrscheinlich das Basis-LF (1 /44 ) nach Dotzheim geht.
    Wenn, dann überhaupt dann das Pool-LF ( 0/43-1 ) .
    Zum einen ist das Basis-LF wesentlich umfangreicher ausgestattet, und wäre der 1:1 Ersatz für die anderen LF.
    Und außerdem, wurde da j erst ein neues Fw-Haus gebaut, also ... :kranklach: