Beiträge von Don Corleone

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 71 IN 72/14
    In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen



    der
    im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 5587
    eingetragenen MedicOne Consulting GmbH, Weseler Straße 316a, 48163
    Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Daniel
    Tönskemper, Weidenweg 33, 48153 Münster






    ist am 24.10.2014, um 13:30 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):


    Zum vorläufigen Insolvenzverwalterwird Rechtsanwalt Dirk Hofschulte, Bonhoefferstr. 10, 48282 Emsdetten bestellt.


    Verfügungen
    der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
    Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
    InsO).


    Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerinzu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird
    ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
    einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner
    werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu
    leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).


    Maßnahmen
    der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
    oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
    untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
    begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3
    InsO).


    71 IN 72/14


    Amtsgericht Münster, 24.10.2014

    Zitat

    Original von MDK81
    Die AHF ist eine Tochter der ADAC-Luftrettung und stellt die Rettungsassistenten für die Stationen C8 und C75. Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe, dann wurden einige HCM des DRK und ASB übernommen. Wobei ich aber glaube, dass nach wie vor einige Intensivpfleger der Uniklinik Münster auf C75 zugegen sind.


    Nebenbei: Der C75 steht in Köln, in Münster ist der C76 stationiert.

    Münster: ASB Münster, NRW 8-5016


    Die Kennzeichen dürften innerhalb der Regierungsbezirke durchaus fortlaufend sein. Die zweite Ziffer sollte den RB in alphabetischer Reihenfolge angeben, d. h. Arnsberg=1 bis Münster=5.
    Würde bedeuten, dass z. B. der GW-San des ABS MS der 16. Wagen im RB Münster mit einem NRW-Kennzeichen im KatS-Bereich ist.

    Grüß Dich auch!


    Die Daten stammen aus dem Buch "BOS-Funk", Bd. 2, Ausgabe 2004/2005. Ich glaube aber kaum, dass sich da zwischenzeitlich was geändert hat. Werde ihn aber bei Gelegenheit darauf ansprechen...

    Meines Wissens ist es so:


    1. BPHu: Bochum
    2. BPHu: Bochum
    3. BPHu: Dortmund
    4. BPHu: Bielefeld
    5. BPHu: Düsseldorf
    6. BPHu: Duisburg
    7. BPHu: Essen
    8. BPHu: Mönchengladbach
    9. BPHu: Wuppertal
    10. BPHu: Wuppertal
    11. BPHu: Aachen
    12. BPHu: Bonn
    13. BPHu: Bonn
    14. BPHu: Köln
    15. BPHu: Köln
    16. BPHu: Gelsenkirchen
    17. BPHu: Münster
    18. BPHu: Recklinghausen

    Der Wagen dürfte der letzte (oder zweitletzte?) Wagen dieser Art bei der BF MS sein. Funkrufname des Wagen ist normalerweise 02-83-04 und er rückt damit als letzter RTW von der Wache 2 aus. Ausnahmesweise fährt er manchmal als 02-83-03, wenn einer der anderen RTW's in Reparatur ist etc...
    Interne Bezeichnung ist RTW 01, Kennzeichen lautet MS-2771.

    Hallo,


    es stimmt: Der neue ITW ist da (seit 15.06.) und hatte am Samstag (16.06.) seinen ersten Einsatz. Es ist, wie bereits berichtet, ein Vario. (818D, um genau zu sein).


    Der alte ITW ist seit etwa zwei Wochen außer Dienst, in der Zwischenzeit fuhr der RTW 1 aushilfsweise.

    Zitat

    Original von Johannes
    Das der ASB das Fahrzeug des LHO stellt, ist nicht richtig.


    Da würde ich widersprechen. Mindestens seit dem Jahr 2000 wird im Einsatzfall der LHO von einem MTD-Fahrzeug des ASB zur Einsatzstelle, zur Leitstelle der BF oder zur ELZ des ASB gefahren, Beispiele könnte ich einige geben. Nicht umsonst ist auch auf dem LHO-Dienstplan vom "ASB-Fahrdienst" die Rede, inkl. Adressen der verschiedenen Personen, wenn diese von zuhause abgeholt werden müssen.


    Das diese Regelung nicht mehr gilt, wäre mir neu.


    Natürlich kann ein LHO, der gerade Zugriff auf einen Wagen seiner eigenen HiOrg hat, im Einsatzfall auch diesen nehmen und selbst fahren, z.B. mit dem 6-10-1. Wäre ja auch blöd, wenn es anders wäre. Der Normalfall sieht aber anders aus, nämlich dass ein ASB-Fahrzeug ausrückt.