Beiträge von Felix

    Kommunalrecht 101:


    In den meisten Bundesländern ist die Polizeibehörde


    a) in kreisfreien Städten die Stadt (präzise gesprochen der Oberbürgermeister)
    b) in (Land-)Kreisen der Kreis (präzise gesprochen der Landrat)


    Die örtliche Ordnungsbehörde ist überall die Gemeinde, die Kreisordnungsbehörde logischerweise der Kreis.


    In den kreisfreien Städten ist also ein und dieselbe Behörde (der Oberbürgermeister) für beides zuständig, nur heisst eine Abteilung "Polizei" und eine Abteilung "Ordnungsamt" (o.ä.).


    Jedenfalls in NRW ist es die Aufgabe der Ordnunsgbehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit (!) und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 OBG NW). Die Polizei wird von Gesetzes wegen von vorne herein außer bei der Bekämpfung von Straftaten nur zur Amtshilfe tätig, und nur in Fällen, in denen die Ordnungsbehörde selber nicht klarkommt (§ 2 OBG NW; § 1 Abs. 1 PolG NW):


    Zitat

    § 1 Abs. 1 S. 3 PolG NW
    Sind [...] neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

    Alte französische Polizeifahrzeuge hatten auch auf jeder Seite des Balkens Blau und Orange (http://galerie.bos-fahrzeuge.info/details.php?image_id=38481), das Blau konnte allein oder mit Orange geschaltet werden und aus der Ferne sah man das Orange lange vor dem Blau wenn beides gleichzeitig lief. Hatte also schon eine erhöhte Warnwirkung.


    Mittlerweile, d.h. bei neuen Fahrzeugen, ist der Balken komplett blau, hat aber einen zusätzlichen Unterbau mit rückwärtiger Absicherung durch gelbe LEDs (den Unterbau erkennt man gut zB hier: http://galerie.bos-fahrzeuge.info/details.php?image_id=23090)

    Das ist mir klar, aber die Theorie mit dem Schutzzeichen hätte erklären können, warum als Transportleuchte teilweise statt des jeweiligen HiOrg-Wappens das rote Kreuz auftaucht.

    Zitat

    Original von y903211
    Kommt dort ein Arzt z.b. der als RTW-Besatzung fährt zu einem Patienten (oder HLF mit Erstmassnahmen) übernimmt er die Behandlung desselben, und zwar als Arzt. Nicht weil er als solcher Auftritt sondern weil er die Qualifikation nicht ablegt nur weil er sie nicht nach aussen vertritt. Durch die Übernahme der Behandlung hat er automatisch auch eine Garantenpflicht (als behandelnder Arzt), die ist dann in dieser Form auch gesetzlich geregelt.


    Jein. Sobald er anfängt zu behandeln, ist er Garant aus tatsächlicher Gewährübernahme. Soweit richtig - das gilt aber auch für einen RS oder RA und ist keine spezifische Rechtsfolge des Arzt-seins.


    Und nein, "gesetzlich geregelt" ist das nicht. Die Garantenstellung durch tatsächliche Gewährübernahme ist eine Erfindung von Rechtsprechung und Literatur.

    Zitat

    Original von Tobias Voss


    die Bundeswehr nimmt es nicht von ihren San-Fahrzeugen herunter, die Polizei fährt damit auch permanent herum und auch auf den Krankenhausdächern wird man es in Friedenszeiten vermutlich nicht übermalen :)


    BW/Pol als staatliche EInrichtungen hatte ich jetzt aus meiner Argumentation ausgeklammert, zumindest das Militär wird im GA gesonder behandelt.


    Zitat

    Original von Tobias Voss


    Groß ist es nicht, da gebe ich Dir Recht ... aber immerhin ist es (relativ) weit sichtbar, zumindest wenn Du von vorne kommst und die Birne eingeschaltet ist


    :-))


    Gut dass der Feind nie von hinten oder aus der Luft kommt ;o)!


    Zitat

    Original von Tobias VossMir ist gerade so, als ob es zumindest in der alten DIN-Norm einen Punkt gab, wo diese Leuchte als Kennzeichnung eines Krankenkraftwagen vorgeschrieben war ...


    Wenn dem so ist nehme ich alles zurück!

    Zitat

    Original von Krankenwagenfahrer
    ...wobei die im Rettungsmagazin von RA Spengler vertretene Rechtsauffassung meiner Meinung nach stellenweise etwas abenteuerlich ist und sicherlich nicht von allen Betroffenen geteilt wird. Vor allem der Vergleich mit dem Taxi fahrenden Betriebswirt ist ziemlich an den Haaren herbeigezogen, oder hat dieser Mensch etwa neben seiner Beförderungspflicht eine Garantenstellung und weitreichende Hilfspflicht, die mit der eines approbierten Arztes vergleichbar wäre? Wohl kaum!


    Wobei Deine Rechhtsauffassung zum Thema Garantenpflicht ebenfalls abenteuerlich ist... Es handelt sich dabei um einen Begriff aus dem Strafrecht der im Zusammenhang mit dem Unterlassen von Hilfsmaßnahmen relevant werden kann.


    Hartnäckig halten sich zwei Mßverständnisse im Bezug auf dieses Konzept: Die Leute glauben, man habe automatisch eine Garantenstellung, weil man eine bestimmte Ausbildung genossen hat oder gar approbierter Arzt ist, und die Leute glauben dass "Garantenstellung" so etwas wie "Erfolgsgarantie" sei, eine Pflicht alles Erlernte kunstfehlerfrei so anzuwenden dass es auch funktioniert.


    Das sind beides Legenden und werden durch ständige Wiederholung nicht richtig. Das Ganze soll kurz erläutert werden, allerdings muss ich dazu etwas ausholen; ich erhebe hier aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Also, im Einzelnen:


    Zum Thema "Garantenstellung" sind auch im Zusammenhang mit dem Sanitäts- und Rettungsdienst schon ganze Bibliotheken geschrieben worden, wobei als allgemeingültiges Ergebnis der ganzen Debatte lediglich eins feststeht: Man weiß, dass man nichts weiß. Es ist in diesem Zusammenhang schlichtweg nicht möglich, allgemeingültig, mit hundertprozentiger Sicherheit und dann noch in unter 200 Seiten zu definieren, wer wann wie welche Garantenstellung hat.


    (1) Garantenstellung ergibt sich nicht aus Qualifikation


    Festzuhalten ist aber: Eine Garantenstellung ergibt sich weder aus der bloßen Tatsache, dass man eine medizinische Ausbildung hat, noch aus der Tatsache, dass man Mitglied einer HiOrg o.ä. ist.


    Der Begriff der "Garantenstellung" ist gesetzlich nirgends definiert. Das Gesetz benutzt ihn noch nicht einmal. Es handelt sich um eine "Erfindung" der Strafrechtswissenschaft, die damit ein Tatbestandsmerkmal des § 13 StGB begrifflich umschreibt. Diese Vorschrift regelt das "Unterlassungsdelikt". Jeder hier hat bestimmt schon von "Körperverletzung durch Unterlassen" o.ä. gehört. Ein solcher Tatbestand steht aber nicht direkt im Strafgesetz. In § 223 StGB ist zunächst einmal nur von der Körperverletzung die Rede, gemeint ist dabei das Begehen der Tat durch aktives Tun (Beispiel: Der A schlägt dem B ins Gesicht). Gleiches gilt für die meisten anderen Tatbestände: Auch einen Totschlag, Diebstahl, Betrug, etc. begeht man grundsätzlich nur indem man eine bestimmte Tathandlung aktiv ausführt.


    Eine Tatbegehung durch Nichtstun (Unterlassen) ist, so bestimmt es § 13 StGB, auch möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Voraussetzung ist, dass der Täter (der Nichtstuer) "rechtlich dafür einzustehen hat", dass ein bestimmter sogenannter "Taterfolg" nicht eintritt. Bei einer Körperverletzung wäre der Taterfolg "Ein Mensch ist verletzt", beim Totschlag "Ein Mensch ist tot", etc. Aber wann hat man denn nun rechtlich dafür einzustehen dass... etc.? Immer dann, wenn man eine besondere rechtliche Verbindung zu dem Opfer hat. Diese Verbindung, und damit schließt sich der Kreis, wird in der Strafrechtswissenschaft "Garantenstellung" genannt.


    Eine Garantenstellung ergibt sich zB aus enger familiärere Verbundenheit (Eltern/Kinder) oder aus sogenannter "tatsächlicher Gewährübernahme". Wann genau eine solche vorliegt, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und kann nicht abstrakt beantwortet werden. Das Lehrbuchbeispiel für die tatsächliche Gewährübernahme ist der erkennbar dienstbereite Rettungsschwimmer am Badestrand, der einzig und allein dafür da ist, auf die Badegäste aufzupassen, oder aber der Bergführer, der eine Gruppe Touristen auf einen Gipfel führt und auf dessen Ortskenntnis und alpinistisches Know-How sich die Gruppe verlässt. Eine Gewährübernahme dürfte auch vorliegen, wenn ein uniformierter-HiOrg-Mitarbeiter (auch ehrenamtlich) bei einem Notfall im öffentlichen Raum Hilfe leistet. Dann darf er seine Hilfeleistung nicht grundlos abbrechen.


    Eine Garantenstellung ergibt sich dagegen NICHT aus der Tatsache, dass man eine bestimmte Ausbildung genossen hat oder bestimmte Fähigkeiten besitzt. Der Angehöriger einer FF ist nicht wegen einer Garantenstellung verpflichtet, im Kaufhaus zum Feuerlöscher zu greifen, wenn dort ein Papierkorb brennt, und der Chirurg ist nicht wegen einer Garantenstellung verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall eine blutende Aorta abzuklemmen, nur weil er es kann. Bei Untätigkeit droht beiden höchstens eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung - das hat aber mit einer Garantenstellung im Rechtssinne nichts zu tun.


    Abschließend ein Beispielsfall:


    Vater V und Tochter T gehen baden. Am Strand sind außerdem anwesend der Arzt A, der als Ersthelfer ausgebildete Nichtschwimmer N und - auf seinem Hochsitz - der diensthabende, uniformierte DLRG-Rettungsschwimmer R.


    T geht ins Wasser, bekommt einen Krampf und droht zu ertrinken. Sie ruft um Hilfe, alle hören es aber keiner der anderen hilft. Nur N ruft über Handy die Feuerwehr. T ertrinkt.


    V -> strafbar wegen Totschlags durch Unterlassen. Er ist Garant aus familiärer Verbundenheit.
    R -> strafbar wegen Totschlags durch Unterlassen. Er ist Garant aus Gewährübernahme (alle verlassen sich darauf dass ein erkennbar diensthabender Rettungsschwimmer jeden Ertrinkenden rettet bzw. dies wenigstens versucht).
    N -> nicht strafbar. Er hat geholfen so gut er als Nichtschwimmer konnte (Notruf), und er ist nicht Garant.
    A -> nicht strafbar. Notruf absetzen war nicht erforderlich, das tat schon N, und A ist nicht Garant.


    (2) Garantenstellung ist keine "Erfolgsgarantie"


    "Garantenstellung" bedeutet NUR, dass sich der Garant (bei Vorliegen aller anderen Tatbestandsmerkmale) einer schwereren Straftat schuldig macht als der Nichtgarant, wenn er bei Notfällen UNTÄTIG BLEIBT. Der Garant wird dann aus dem Unterlassungsdelikt bestraft (Höchststrafe wie beim aktiven Delikt, zB bis zu 5 Jahre bei einfacher Körperverletzung), der Nichtgarant allerhöchstens wegen Unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB (Höchststrafe 1 Jahr).


    Garantenstellung heißt NICHT, dass der Garant bei allen von ihm ergriffenen Hilfsmaßnahmen dafür einstehen muss, dass diese "garantiert" erfolgreich sind, o.ä. Deswegen wäre es letzten Endes auch nicht schlimm wenn der Ersthelfer eine Garantenstellung hätte: Untätig bleiben wird er angesichts eines Notfalles sowieso nicht, und sei es nur dass er den Notruf absetzt.

    Zitat

    Original von y903211
    Da könnt man genauso gut ne Parkkralle hinmachen.


    Die würde den Feind ja wenigstens noch *kurz* aufhalten ;)

    Zitat

    Original von Tobias Voss


    Dieses Kreuz ist das Schutzzeichen, das eigentlich auf allen (medizinischen) Fahrzeugen des KatS zu finden sein sollte ...


    Als Schutzzeichen darf es aber doch von Nicht-Rotkreuz-Einheiten nur im Kriegsfall verwendet werden (vgl. hier: http://www.drk.de/voelkerrecht/pdf/Faltblatt-Emblem.pdf).


    Auch in Friedenszeiten dürfte es dann außer beim DRK nur bei JUH und MHD verwendet werden, denn nur diese (und insbesondere nicht der ASB) sind Freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne von Art. 26 des Genfer Abkommens (siehe § 4 DRK-Gesetz).


    Und schließlich müsste ein Schutzzeichen "groß und weithin sichtbar" sein - was die Leuchte eher nicht ist...


    Wenn die Fzg. wirklich alle mit Rotkreuzleuchte ausgeliefert wurden, dann scheint mir das eher an der Bequemlichkeit der Beschaffer zu liegen...

    Zitat

    Original von Sani-SEG
    Wobei MHD und JUH ja inzwischen rechtlich dem DRK gleichgestellt sind.


    Das waren sie vor dem neuen RotkreuzG allerdings auch schon, beide waren als Freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Abkommen anerkannt.


    Die Neuerungen durch das RotkreuzG betreffen allerdings das Tagesgeschäft in der Rettung wenig bis gar nicht. Da geht es nämlich in erster Linie um den Status einer Organisation im Kriegsfall.

    Zitat

    Original von Krankenwagenfahrer
    Manchmal frage ich mich, ob man die Absurdität der geltenden Rechtslage nicht dadurch demonstrieren sollte, dass man mit blitzenden Blaulichtern und gellendem Sondersignal an der roten Ampel stehen bleibt...


    Hab ich in Wien vor zwei Wochen bei einem MA 70-RTW genau so gesehen ;)

    Ich hab auch mal in Rom einen RTW vom "Rosa Kreuz" (Croce Rosa) gesehen - aber der war bis auf das Logo auch in Rot-Weiß gehalten.


    Das alte Gard-Türkisgrün kann man ja als Normalbürger wenigstens noch mit der typischen, aus TV-Serien bekannten "OP-Kittel-Farbe" assoziieren, aber rosa?!


    Re Köln und Schwule: Auf der Ehrenstraße könnt ich mir die KAMPA-KTW durchaus vorstellen - und statt SoSi tönt aus dem Lautsprecher: "Tatütata! Es kommt was Großes von hinten!" ;)

    http://galerie.bos-fahrzeuge.info/details.php?image_id=39734


    http://galerie.bos-fahrzeuge.info/details.php?image_id=39735


    Also, mal abgesehen davon dass die Farbe wirklich sehr gewöhnungsbedürftig ist - man hält die Dinger für alles Mögliche (Malerbetrieb, Karnevalsverein, Plüschtierlieferservice...) aber doch nicht für Einsatzfahrzeuge... Nun gut, KTW fahren in Berlin wahrscheinlich auch nur alle 100 Jahre mal was mit Alarm. Aber das ist doch kein Grund sie direkt so zu tarnen... ;)