VEF gibt es weiterhin und sind auch (bis auf das bei der ILS Würzburg) besetzt und in Betrieb. (Und mittelgut ausgelastet.)
Ich vermute, dass bei den V-RTW viel Copy-Paste der Texte von den Corona-bedingten V-RTW gemacht werden wird. Heisst: Ist in Sachen Fahrgestell n normaler Bayern-RTW, hat aber Normschienen an der Trage, 3-4 statt 1 Perfusor, ein brauchbares Beatmungsgerät (keine Medumat Standard Luftpumpe, sondern Standard2 oder Transport), vielleicht auch nen Monitor (C3/LP15) mit IBP-Modul etc. Und wird natürlich on top zusätzlich zur normalen RTW-Vorhaltung vorgehalten (rechnerisch wie die VEF auch).
Aktuell ist die Verantwortung für die Fahrzeuge noch bei den einzelnen örtlich zuständigen Leitstellen, aber man hört schon länger was läuten, dass eventuell die KITH bei der ILS München zu einer KaPT aufgewertet werden soll und somit alle Verlegungsfahrzeuge (ITH, VEF, ITW, V-RTW) gemeinsam disponieren soll. (Ist aber aktuell nur Buschfunk, aber von verschiedenen Stellen.)
Und dazu was diese klinikinternen Verlegungen, die ausserhalb des BayRDG möglich sind, sind, sei auf den Text der Novelle verwiesen:
Dazu werden die Definitionen von "ausserhalb des BayRDG" wie folgt ergänzt:
Alles anzeigend)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.die Beförderung von Krankenhauspatienten
a)innerhalb eines Wirtschaftsgrundstücks eines Krankenhauses,
b)zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, sofern für die Beförderung ausschließlich nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen oder Wege genutzt werden,
c)zwischen Betriebsteilen eines Krankenhauses, soweit die Beförderung ausschließlich mit krankenhauseigenem Personal und Fahrzeugen durchgeführt wird,“.
e)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt: „4.die Beförderung von Patienten, die von einem regelhaft durch einKrankenhausgenutzten Landeplatz eines Rettungs-oder Intensivtransporthubschraubers bodengebunden unmittelbar in dieses Krankenhausweitertransportiert werden,soweit der Transport ausschließlich mit krankenhauseigenem Personal und Fahrzeugen durchgeführt wird,“
Und Betriebsteile sind wiederum im Bayerischen KH-Gesetz et al. definiert. Dein Beispiel a wäre möglich (durchzuführen ausserhalb des BayRDG) soweit es wirklich das selbe Krankenhaus ist.