In Bayern gibt es dazu ein schönes Schreiben vom Innenministerium. Ist eigentlich alles geregelt.
http://www.stmi.bayern.de/impe…/110506_lf_ersthelfer.pdf
Interessant ist vorallem dieser Aspekt von Punkt 9:
ZitatAlles anzeigen
Die Sonderwarneinrichtungen dürfen nur im Rahmen des § 38 StVO verwendet werden, d. h. wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden ab-
zuwenden. Eine Berechtigung zur Inanspruchnahm
e von Sonderrechten gemäß § 35 StVO ist damit
nicht verbunden, da die Ersthelfergruppen weder Re
ttungsdienst sind noch als Feuerwehr mit Ho-
heitsrechten im Einsatz sind. Die Verkehrsvorschriften sind daher grundsätzlich zu beachten. Nur
ganz ausnahmsweise kann in Einzelfällen unter de
m Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstandes
(§ 16 OWiG bzw. § 34 StGB), auf den sich jede
rmann berufen kann, die Missachtung von Verkehrs-
vorschriften in Betracht kommen, wenn andere
Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.