Ob es wirklich "darf" ist eine gute Frage!
Gehe aber davon aus, da Blaulicht = Blaulicht.
Die FW kann sich höchstens anstellen, wenn es nicht deren tollen Prüfrichtlinen entspricht.
Es sollen ja schon Mängel bei Prüfungen aufgeführt worden sein, wenn ein Alarmzugdrehschalter in Polizeiausführung verbaut wurde. Also wo man auch nach oben drehen kann --> nur Blaulicht (keine Hupenringschaltung)
Die FW-Ausführung kann nur nach unten gedreht (Blaulicht + Hupenringschaltung) oder gezogen (beides) werden.
Genau genommen ist der NOTARZT-Schriftzug in der RTK6 u. U. auch nicht zulässig. Lt. StVZO darf zwar ein leuchtender Schriftzug verwendet werden, aber von blinken steht da nix. Da ist schon mal bei uns ein Streifenwagen hinter dem NEF her gefahren, um ihn mündlich zu verwarnen, weil der ASG blinkt. Tatsächlich passiert!!!!