§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die
Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und
der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend geboten ist.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Und $38 StVO sagt: (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Ich weiß nicht inwiefern unsere OB durch die Benutzung von Sonder- und Wegerecht Menschenleben rettet, flüchtige Personen verfolgt, Gefahrenabwehr betreibt oder Sachwerte erhält.
Zugegeben Sie ist der HVB der Stadt Halle, aber was sagt das aus? Zur Abarbeitung der Schadenslage hat Sie den Stab für außergewöhnliche Ereignisse. Da muss Sie nicht zwangsläufig anwesend sein. Ist Sie auch nicht, wenn ich das mal bemerken darf. In den 14 Tagen Hochwassereinsatz im Januar war Sie gerade einmal 2 mal im Stab und das auch nur für ne halbe Stunde. Berechtigt das zur Benutzung von Blaulicht? Ich glaube nicht.
Auch müsste Sie ja, um die Benutzung zu rechtfertigen, den Katastrophenfall ausrufen. Denn nur dann wäre sie ja theoretisch dazu berechtigt.