Neufassung der StVZO - § 52

  • Neufassung der StVZO - § 52


    Seit dem 03. Juli 2021 gilt eine Neufassung der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Interessant werden wird diese vor allem für Feuerwehren, Rettungsdienste und den Katastrophenschutz - hier insbesondere für all diejenigen unter uns, die ein "getarntes" also verdecktes Einsatzfahrzeug mit Sondersignalanlage besitzen.


    Hierunter fallen vor allem Privatfahrzeuge von KBM, KBI, KBR mit Sondersignal, Notarzt-Selbstfahrer mit eigenem Pkw mit Sondersignal, LNA mut Privat-Pkw und Sondersignal, sowie alle KdoW, die bisher ohne entsprechende Markierungen der Hilfsorganisationen mit verdeckten Sondersignalanlagen unterwegs sind.


    In § 52, Abs. 3, Nummer 2 lautet es:


    Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein:

    (...)

    2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind


    und weiter in § 52, Abs.3, Nummer 4:


    4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind.


    Interessant ist in beiden Fällen der Zusatz:

    "...falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind."


    Dies bedeutet im Umkehrschluss. dass jedes Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr, welches bisher mit einer verdeckten Sondersignalanlage ausgerüstet war, nun als ein Fahrzeug der jeweiligen Organisation und als Einsatzfahrzeug erkennbar sein muss.


    Nachlesen kann man die entsprechenden Textabschnitte unter:

    https://www.buzer.de/gesetz/10…gChpQYSqAW4omutpKRIHuzAH0

    Grüße, Manuel


    Habe ich ein "J" geschickt, weil Du mich so von der Seite anlaberst? ;)

  • Naja, wie so oft bei Gesetzestexten:


    definiere "deutlich sichtbar gekennzeichnet"

    Für wen deutlich sichtbar ?

    für den 5-Jährigen der nur die Feuerwehr kennt oder auch

    für den kurzsichtigen Hochbetagten ?


    Muss die Kennzeichnung rundherum sichtbar sein ?

    Reciht vorne ? reicht hinten ? oder nur die Seiten ?

    Genügt ein Dachaufsetzer ?


    Reicht Magnetschild mit dem Firmennamen aus ?

    Welche Mindestgröße ?

    die Größe absolut oder im Verhältnis zur Grundfläche bemessen ?


    oder braucht es eine knallige Farbe ?

    rot oder gelb ? weiß ?

    und wie viel davon ?


    was macht das THW ? deren blau ist nicht gerade auffällig ...



    Und was passiert, wenn man gegen diese Verordnung verstösst ?

    10 Euro für eine OWI ? Wer soll die eintreiben ? Die SchuPo mit ihren getarnten Karren ?


    Die sind im Sinne der Verodnung zwar fein raus, werden ihren "Kollegen" aber hoffentlich auch nichts ans Bein pinkeln.


    Also, was soll das Ganze ?

    Dient es nur dazu sich von falschen Polizisten abzugrenzen ?

    Ach nee, die "echten" brauchen das ja auch nicht ...

    es gibt immer einen Idioten der einem die Tour versaut !
    genau Einen !

  • Nun, ich kenne Regionen in NRW, da ist eine Neuzulassung für derartige Fahrzeuge ohne Warnmarkierung bzw. deutlicher Zuordnung zur Feuerwehr oder HiOrg nicht möglich. Rein farbliche Zuordnungen (rot FF, blau THW) reichen in den meisten Fällen heute ohnehin nicht mehr aus.


    In Bayern reicht dafür beispielsweise schon eine Magnetfolie mit Beschriftung.


    Unterm Strich wird es halt ne regionale Sache sein.

    Grüße, Manuel


    Habe ich ein "J" geschickt, weil Du mich so von der Seite anlaberst? ;)

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