ADR 2019 - Wegfall der Freistellung ADR 1.1.3.1 b)

  • Hallo zusammen,


    Im ADR 2019 ist Unterabschnitt ADR 1.1.3.1 b) - Freistellung von Maschinen und Geräte, die Gefahrgut enthalten - entfallen.
    Damit sind auch die bisherigen Freistellungen für betankte und betriebsbereite Einsatz(motor)geräte, betriebsbereite tragbare Sauerstoffgeräte, oder auch betriebsbereite PA obsolet.
    Gut, es gibt eine Übergangsfrist bis 31.12.2022, ist aber nicht mehr wirklich lange bis dahin.


    Ein Einstufung in UN 3363 mit SV 301 / SV 672 kommt nicht in Frage, da hier die zulässigen Mengen nach ADR 3.4 nicht überschritten werden dürfen.


    Gibt es in euren Organisationen hierzu bereits Lösungsansätze? Und welche?

    Grüße, S.O.

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