Liebes Forum,
stimmt das Gerücht, daß das BBK die Nutzung vorerst untersagt hat?
Beste Grüße
Liebes Forum,
stimmt das Gerücht, daß das BBK die Nutzung vorerst untersagt hat?
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Alles anzeigen1.2 Nutzung der bundesfinanzierten Fahrzeuge, Ausstattung und Gerät des ergänzenden Katastrophenschutzes
Gemäß § 13 Abs. 3 ZSKG steht die vom Bund den Ländern für den Zivilschutz zur Verfügung gestellte ergänzende Ausstattung den Ländern zusätzlich für Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Darüber hinaus bestimmt § 26 Abs. 3 ZSKG, dass die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen (§ 26 Abs. 1 ZSKG) die ihnen zugewiesene ergänzende Ausstattung für eigene Zwecke nutzen dürfen, soweit hierdurch die Aufgaben des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes nicht beeinträchtigt werden. Eine Nutzung der bundeseigenen Fahrzeuge, Ausstattung und Gerät in der allgemeinen Gefahrenabwehr sieht das Gesetz nicht vor, wird aber vom Bund geduldet.
Diese Regelung umfasst allerdings nicht die Nutzung der für Zivilschutzzwecke zur Verfügung gestellten bundeseigenen Fahrzeuge, Ausstattung und Gerät für gewerbliche Zwecke[1] einschließlich ihrer gelegentlichen Bereitstellung für Dritte gegen Entgelt (z. B. Filmaufnahmen, kommerzielle Sportveranstaltungen etc.). Ausnahmen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung des BBK.
Soweit mit der Nutzung der für Zivilschutzzwecke zur Verfügung gestellten bundeseigenen Fahrzeuge, Ausstattung und Gerät außerhalb des Zivilschutz- und Katastrophenschutzzwecks sonstige Einnahmen erzielt werden (z. B. Kostenerstattungen für Einsätze und technische Hilfeleistungen im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr), sind diese ggf. anteilig dem Bundeshaushalt zuzuführen (Titel 532 44).
[1]Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Merkmalen ist Gewerbe jede erlaubte, selbständige, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), der freien Berufe, der Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Vermietung).
Oh wie spannend, da bekommen einige Hiorgs jetzt echte Problem. Mindestens eine christliche Hiorg im Norden hat für den Bereich Sanitätsdienst nur BBK Fahrzeuge und keine Organisationsfahrzeuge. Oh ha.....
die Einschränkung ist ja irgendwie logisch und auch nicht neu ...
und was die "Probleme" gewisser HiOrg angeht:
da weiß man ja nicht wie das intern geregelt wurde.
Vielleicht haben sie eine Genehmigung,
vielleicht führen sie anteilig was von den Kosten ab ...
vielleicht bleibt am Ende kaum was übrig weil sie selbst was in den Unterhalt stecken und ihn
so finanzieren usw...
die Einschränkung ist ja irgendwie logisch und auch nicht neu ...
Eben, ich meine, dass es die so oder in ähnlicher Form schon immer gegeben hat. Nicht umsonst
wurden zu meinen aktiven Zeiten die KatS-Fahrzeuge mit einer Tagesversicherung versichert, so-
band eine vereinseigene Nutzung anstand.
und was die "Probleme" gewisser HiOrg angeht:da weiß man ja nicht wie das intern geregelt wurde.
Vielleicht haben sie eine Genehmigung
Ich gehe davon aus, dass die grundlegende Erlaubnis für eine Verwendung auch bei Sanitätsdiensten
vorhanden sein wird, denn der Ansprechpartner für die HiOrgs ist grundsätzlich nur die untere KatS-
Behörde in der Kreis- oder Stadtverwaltung.
Es wäre schon ziemlich doof, wenn die so eine Verwendung untersagen würden, denn davon wäre ja
auch solche Veranstaltungen betroffen, die von Kreis oder Stadt veranstaltet werden.
Eben eine Genehmigung wurde nicht beantragt und deshalb wurden wohl einige Hiorgs darauf explizit hingewiesen. Und zur Zeit darf kein Fahrzeug mehr zu SanDiensten fahren.
richtig und logisch ist ja sicherlich dass es ja nicht sein kann dass der Bund Fahrzeuge für teuer Geld bereit stellt, die die HiOrg dann zum Geld drucken benutzt
Die andere Seite der Medaille ist aber auch:
Woher soll die Erfahrung mit der Ausrüstung und das "Instandhalten" kommen
wenn es nur in den - zum Glück seltenen - Katastrophenfällen genutzt werden darf.
Da haben wir doch damals schon gesehen dass sich die Sachen dann nur kaputtstehen,
vergammeln und im Ernstfall keiner mehr mit dem alten Kram arbeiten wollte.
Eine Bereitstellung für Dritte ohne das man dafür ein Entgeld verlangt ist nicht untersagt. Lücke gefunden, bissl Geld gibt es dann halt hintenrum ohne einen großen Bohei drum zu machen.
Das ist die Legaldefinition nach EStG.
Allerdings wird ein weiterer Punkt unterschlagen:
Zur Abgrenzung genügt die Gewinnerzielungsabsicht; auf eine tatsächliche Gewinnerzielung kommt es nicht an, auch nicht auf die Gewinnverwendung.
Sprich: (bezahlte) Sanitätsdienste und Co können durchaus als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden.
Zur Abgrenzung genügt die Gewinnerzielungsabsicht; auf eine tatsächliche Gewinnerzielung kommt es nicht an, auch nicht auf die Gewinnverwendung.
Sprich: (bezahlte) Sanitätsdienste und Co können durchaus als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden.
Eine gemeinützige Tätigkeit und eine Gewinnerzielungsabsicht schließen sich aber aus. Und
da sämtliche HiOrgs als gemeinnützig anerkannt sind und ja auch keine Gewinne angestrebt
werden, sollte es damit eigentlich auch kein Problem geben.
Ich denke, es wird hier alles nicht so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Denke ich auch.
Wobei ich mir durchaus vorstellen kann, das bei excessiver Nutzung von Fahrzeugen und Material irgendwann dann doch die rote Karte kommt.
Früher(R) war die Kilometerleistung im "Fremdeinsatz" begrenzt, erst 3000 km im Jahr, dann reduziert auf IMHO 1500 km, darüber war ein Entgelt zu zahlen.
Früher(R) war die Kilometerleistung im "Fremdeinsatz" begrenzt, erst 3000 km im Jahr, dann reduziert auf IMHO 1500 km, darüber war ein Entgelt zu zahlen.
Na ja ... zuzüglich von (damals) 50 km pro Monat für Bewegungsfahrten und Materialerhaltung.
Mit 2.100 km bzw 3.600 km sollte man mit Sanitätsdiensten im eigenen Bereich (Kreis / Stadt)
eigentlich schon auskommen.
Und wenn man wirklich mal mehr fahren muss, dann klärt man das mit seinem Ordnungsamt ab,
die sind für die Genehmigung ja letztlich im Auftrag des BBK zuständig.
Ich halte es für ein Unding, dass der Bund Material und Fahrzeuge bezahlt, mit denen HiOrG dann ganz einfach un problemlos (weil "schon da") in Konkurrenz zu anderen Anbietern z.B. im Bereich Sanitätsdienst treten können.
Beim SAN-Dienst auf einer kommerziellen Veranstaltung (Konzert etc.) kann eine HiOrG bequem auf ihr kostenfrei überlassenes Material und Fahrzeuge zurückgreifen (GW-San, N-KTW, MTW usw.), ein konkurrierender, privater Anbieter muss dieses Material bzw. Fahrzeuge erst selbst beschaffen (und will das dann auch vergütet haben)
Bund bzw. Land nutzen zudem sehr gerne die Strukturen und Möglichkeiten des priv. RD, aber bei der Finanzierung halten sie sich raus, im Gegenteil, der Bund kassiert auch noch Steuern (Mehrwertsteuer, Kfz-Steuer usw.) dafür, dass sich ein priv. RD einen eigenen GW-SAN etc. zulegt.
Bundesweit und vorwiegend in Südbayern ist das MHW aktiv. Die haben Alles - vom GW-SAN 50 und GW-SAN 25 bis hin zu vielen RTW, KTW, MTW usw. Zuschuiss vom Bund oder Land gleich NULL. Selbst bei der Zuschussfinanzierung für den Digitalfunk gehen diese Firmen bzw. deren Einheiten leer aus. Dabei war udn ist das MHW im Kat-Plan durchaus eingeplant udn hat dort auch entspr. Leistungen erbracht. Siehe G7-Gipfel 2015, siehe Flüchtlingshilfe 2015, Hochwasserhilfe Bayern, Hochwasser dresden u.v.m.
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