Open Grid Europe (the gas wheel) - Fahrzeuge verfügen über Blaulicht ???

  • Habe schon seit längerem (bis heute) unbekannte (Einsatz-)Fahrzeuge mit blauen Rundumkennleuchten bei uns hier in Wetzlar und Umgebung herumfahren sehen. Aber erst heute konnte ich erkennen, dass es sich dabei um Fahrzeuge der Fa. Open Grid Europe handelt. Laut Wikipedia war diese Firma bis August 2010 als EON Gastransport GmbH bekannt.


    Das würde dann ja zwangsläufig bedeuten, dass es sich hierbei um ein Entstörfahrzeug des örtlichen Gasnetzbetreiber handeln könnte. Jetzt ist meine Frage: Weiß jemand von euch, ob diese Fahrzeuge mit Sonderrechten unterwegs sein dürfen ? Hatte ein Fahrzeug heute kurz an der roten Ampel neben mir. Leider konnte ich nicht erkennen, ob an dem Fahrzeug ein Druckkammerlautsprecher verbaut ist.

    Zum Glück ist


    :bluelight: "Florian Silbereisen" :bluelight:


    :singing: kein Funkrufname :singing:

  • Das würde dann ja zwangsläufig bedeuten, dass es sich hierbei um ein Entstörfahrzeug des örtlichen Gasnetzbetreiber handeln könnte. Jetzt ist meine Frage: Weiß jemand von euch, ob diese Fahrzeuge mit Sonderrechten unterwegs sein dürfen?

    Ja, das dürfen sie. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob sie nur Sonderrechte oder auch Wege-
    rechte haben.

  • Ja, das dürfen sie. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob sie nur Sonderrechte oder auch Wege-
    rechte haben.

    Anders herum. Sie haben nur Wegerechte und keine Sonderrechte. So wie alle Versorger, Notfallmanager, Schienenfahrzeugentstörer, ...

  • Anders herum. Sie haben nur Wegerechte und keine Sonderrechte. So wie alle Versorger, Notfallmanager, Schienenfahrzeugentstörer, ...


    wirklich ?


    ein DB-Notfallmanager darf einen für den Fahrzeugverkehr gesperrten Weg nicht befahren ?


    der Schienenfahrzeugenstörer (?) darf nicht entgegen der Fahrtrichtung anfahren ?


    der Versorger darf nicht falschherum in eine Einbahnstr hinein fahren ?

    es gibt immer einen Idioten der einem die Tour versaut !
    genau Einen !

  • Richtig.


    Die Wegerechte stehen in § 38 StVO. Sie sind nur an Blaulicht+Horn geknüpft. Das ist vorhanden. Daher stehen Wegerechte zu.


    Die Sonderrechte stehen in § 35 StVO. Dort ist der hier genannte Kreis aber nicht dabei. Den sich aus der eventuell vorhandenen Sicherheitskennzeichnung ergebende Abs. 6 lassen wir mal mangels Themenrelevanz weg. Daher stehen dem genannten Kreis keine Sonderrechte nach StVO zu.
    Man behilft sich in der Theorie mit dem rechtfertigendem Notstand (§§ 34 StGB, 16 OWiG). Das sind aber zum einen keine echten Sonderrechte, die Voraussetzungen sind deutlich höher und die Berufung darauf nicht so rechtssicher wie auf § 35 StVO. Und den Gang durch die gerichtlichen Instanzen ist dieses Konstrukt auch noch nicht gegangen.



    P.S.: "Schienenfahrzeugenstörer (?)" = Notfallfahrzeuge des schienengebundenen ÖPNV

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