Fahrt zum Kreisverband/Gerätehaus unter 18 (Begleitetes Fahren)

  • ließ mal den Paragraphen nach. Beim Rettungsdienst sind tatsäch die "Fahrzeuge" benannt. Beim Rest heißt es z.B. "die Feuerwehr". Somit sind es Feuerwehrangehörige und nicht die Fahrzeuge. Eine Analogie ist möglich da an anderer Stelle z.B. ausdrücklich "ausländische Beamte" benannt werden.

    Ich weiß nicht ob wir da aneinander vorbeireden oder ob ich gerade auf dem Schlauch stehe.


    Ich wollte damit sagen, dass es sich bei dem Sonderrecht für den Rettungsdienst um ein fahrzeugbezogenes handelt. Heißt: Fahrt zur Rettungswache für HiOrg-Mitglieder im Privat-Pkw unter Beanspruchung der Sonderrechte scheidet aus. Nur in Rettungsdienstfahrzeugen gibts Sonderrecht.


    Feuerwehrler, die auf dem Weg ins Gerätehaus sind, dürfen Sonderrechte im Privat-Pkw in Anspruch nehmen, da das Sonderrecht für FWler personenbezogen ist, also unabhänig in welchem Auto sie unterwegs sind, gilt. Gleiches für (Bundes-)Polizisten, Bundeswehrler, Katastrophenschützer, Zoll und was sonst noch im § 35 I StVO steht.



    Hat auch dadurch den Effekt: Der RD darf damit auch nicht wirklich in den Verkehr eingreifen - während die Feuerwehr da mehr Kompetenzen hat.

    s.o.


    Der allgemeine Tenor ist hier jedoch, dass man diese auf der Fahrt zum Gerätehaus nicht beanspruchen soll, bzw. nur sehr zurückhaltend. Gibt auch entsprechende Urteile - da man schließlich kein Wegerecht hat haftet man bei Unfällen letztendlich selbst. Für andere Verkehrsteilnehmer ist die Fahrt unter Sonderrechten nunmal nicht erkennbar. Der einzige Vorteil liegt darin keine Strafzettel zu bekommen.


    "bzw. nur sehr zurückhaltend" beschreibt den Abs. VIII


    " Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."


    -> Heißt: Alles geht solange gut, bis was passiert.

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