BayRDG-Novelle - Punkte vom Tisch

  • Hallo,


    wenn in Bayern ein privater RD Geschäftslücken entdeckt und bedient, werden die gerne per Gesetz wieder geschlossen.


    So z.B. im Auslandsrückholdienst.
    Bisherige Praxis ist (und nun bleibt), dass Auslandsrückholung NICHT dem BayRDG unterliegt und dass ein Flug-Anschlusstransport ebenfalls zur Auslandsrückholung gezählt wird.


    Beispiel:
    KTW aus München holt Patienten in Italien und fährt den Patienten nach Nürnberg = nix BayRDG
    RTW/ITW aus München holt Patienten am Flughafen München vom Flugzeug ab und fährt den Pat. nach Augsburg = nix BayRDG


    Besonders die Flug-Anschlusstransporte wollte Bayern als Teil des öff. RD sehen. Damit wäre es für Privatunternehmer nicht mehr möglich gewesen, Patienten am Flughafen abzuholen und mit eigenem RTW/ITW in die Klinik zu fahren. (KTW wäre noch möglich gewesen, sofern der Unternehmer KTW-Lizenzen für den RDB München hat)


    Allerdings haben die Planer der Gesetznovelle die Rechnung ohne die dann Betroffenen gemacht.....
    "öff. RD" bedeutet, dass die Krankenkassen die Vorhaltung bezahlen müssen - eine Vorhaltung für eine Dienstleistung, die der Rückholversicherer bereits bezahlt. Zudem: Die Krankenkassen bezahlen keine Rückholung aus dem Ausland, warum sollten sie den Transport eines Patienten zahlen, der vom Ausland mit dem Flieger rückgeholt wird und dann in ein deutsches KH weitertransportiert werden muss?


    Ebenfalls nicht beachtet wurden enorme logistische Probleme. Wenn z.B. die Do328 (D-BADA oder D-BADC) vom ADAC kommt, bringt sie nicht selten 2-4 Patienten, die dann via KTW, RTW oder oft auch ITW weiterverlegt werden müssen - teilweise in KHs mehrere hundert km vom FLughafen entfernt. ADAC und andere Rückholer fliegen nicht immer in die Stadt, in die auch der Patient will/muss, denn gerade Flüge mit mehreren Patienten werden so koordiniert, dass ein Bundesland angeflogen wird und dann wird dort "auf den Boden" verteilt (z.B. Zielflughafen Stuttgart, dann geht´s per Auto nach ganz BaWü...) Und - die Rückholflieger sparen Kostzen und landen auch auf billigeren Privat/Buisiness-Flughäfen oder dort, wo auch Ryan-Air etc. landet - Memmingen statt München, Hahn statt Frankfurt etc. Für den öff. RD bedeutet das, dass er mehrere RTW, ITW und KTW NUR für Landungen der Rückholflieger vorhalten hätte müssen - und das jederzeit (un dvorallem im Bereich eines jeden Flughafens - s.o. "Billigflughafen") , denn ADAC&Co kommen schon mal mit einer Anforderung "wir brauchen 1 KTW, 2 RTW und 1 ITW in 2 Stunden am Flughafen! Es ist 16:00, Landung 18:00, bitte 1 Stunde vorher schon da sein!" Da kann man nicht einfach mal ein paar Fahrzeuge des Regel-RD hinschicken, denn die fehlen dann für ein paar Stunden in der RD-Vorhaltung.... Fehlt ein Fahrzeug (oder ist es nicht pünktlich) kostet das dem Rückholflieger eine Menge Geld an Standgebühren, Umdisposition anderer Flüge usw. Dann meldeten sich die Rückholdienstleister (Versicherungen). Die haben ihre Standards und Vorstellungen, wie z.B. ein KTW auszusehen hat. Klima, TV, Tageszeitung, kostenlose Getränke und Snacks für ihren Versicherten usw. Da passt ein Bayern-KTW Typ Ford Transit nicht so ganz ins Schema ;) Zudem fordern die Versicherer je nach Krankheitsbild auch Fahrzeuge, die es im RD so garnicht gibt, z.B. "KTW mit Arzt" (d.h. Pat. benötigt keine "Technik", aber einen Arzt, der z.B. Schmerzmedikamente während der Fahrt verabreichen kann)


    Der Punkt "Flughafen-Anschlusstransporte" ist also vom Tisch. Diese Fahrten sind weiterhin nicht Bestandteil des BayRDG und dürfen weiterhin von HiOrg mit eigenen Fahrzeugen bzw. von Privatunternehmen durchgeführt werden. DIE nämlich haben sich flexibel auf den Bedarf eingestellt. Fahrezuge haben sie, die Besatzungen (RD-Personal und Fachärzte) werden bei Bedarf aufgeboten. Kein Transport = keine laufenden Kosten (ausser dem Auto).


    Weiterer Punkt, der gestrichen wurde:
    Bei Privatunternehmern sollte nach Ablauf ihrer Konzession diese ausgesetzt werden, bis eine erneute Bedarfsprüfung den Bestand (oder eben Nicht.bestand) der Konzession nachgewiesen hat. Im Klartext. Läuft die Konzession im Februar aus und wird kein Bedarf mehr festgestellt, war´s das - auch wenn man dann im Juni feststellt "oha, wir brauchen mehr Autos" Eine Bedarfsüberprüfung kann laufend stattfinden und wird/muss sich gleichmässig auf alle am RD beteiligten Organisationen und Firmen niederschlagen. Der HiOrg-Vorbehalt wurde ja schon erfolgreich gekippt - aber es war wohl der Plan: Läuft die Konzession eines Privatunternehmers aus, stellt man "zufällig" keine Bedarf fest, dann ist der Unternehmer weg vom Fenster und die Lücke besetzt man dann durch die HiOrg wieder nach, da der Unternehmer dann keinen Bestandschutz etc. mehr geltend machen kann. Aber das wurde nun auch aus der Novelle gestrichen.

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