Insolvenz Ruatti

  • Hallo,


    weiß jemand mehr zur Insolvenz von Ruatti? Die Homepage ist nicht mehr erreichbar.

  • Ja ganz sicher, folgendes habe ich gefunden:


    [font='&quot']In
    dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des




    Klaus R u a t t i, geb. am XXXX,


    Inhaber der Fa. Ruatti ST, Sicherheitstechnik, Systemtechnik, Softwaretechnik,
    XXXX Str. XX, XXXX




    Verfahrensbevollmächtigte:


    W. Rechtsanwälte,


    XXXX





    wird am 20.07.2012 um 10.00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
    zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):




    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt XXXX




    Verfügungen d. Schuld. über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
    Zustimmung d. vorl. Insolvenzverwalt. wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).




    D. vorläufige Insolvenzverwalt. ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldn.
    Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldn. dessen Vermögen zu sichern
    und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die
    Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung,
    verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung ihrer
    Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.




    Den Schuldnern d. Schuldn. (Drittschuldnern) wird verboten, an d. Schuldn. zu
    zahlen. D. vorläufige Insolvenzverwalt. wird ermächtigt, Bankguthaben und
    sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
    entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
    Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).




    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten
    der späteren Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO zu
    begründen für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich
    der Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstituts bezüglich Zinsen, Kosten
    und etwaiger von der Bundesanstalt für Arbeit nicht erstatteter
    Differenzbeträge.




    Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der
    Schuldnerin neue Konten zu eröffnen, über Konten der Schuldnerin zu verfügen,
    Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, sowie
    eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus wird er ermächtigt,
    Lastschriftabbuchungen von Konten der Schuldnerin zu widerrufen oder
    Arbeitsverhältnisse ohne Zustimmung des Schuldners zu kündigen.




    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, auch die von der Schuldnerin
    abgetretenen Forderungen allein einzuziehen und mit den Sicherungsnehmern eine
    spätere Auszahlung zu vereinbaren, die auch im eröffneten Verfahren
    Masseverbindlichkeiten darstellen. Den Sicherungsnehmern wird untersagt, Forderungen
    der Schuldnerin einzuziehen.




    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
    oder einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldn. werden untersagt, soweit
    nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
    werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).




    D. vorläufige Insolvenzverwalt. ist berechtigt, die Geschäftsräume und
    betrieblichen Einrichtungen d. Schuldn. einschließlich der Nebenräume zu
    betreten und dort Nachforschungen anzustellen. D. Schuldn. hat ihm Einsicht in
    die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur
    Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
    Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
    Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
    Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht d. Schuldn. oder seine
    organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
    zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101
    InsO).




    Amtsgericht - Insolvenzgericht - Göppingen


    Göppingen, den 20.07.2012




    1 IN 29/12[/font]

    Einmal editiert, zuletzt von André Podschun () aus folgendem Grund: Adressen / persönliche Daten entfernt

  • Hinweis: Adressen und Geburtsdaten bitte nicht so offen posten, auch wenn man es so vlt. im Web findet.


    Aus dem Text interpretiere ich jedoch eher eine Privatinsolvenz heraus.

    Der Kopf ist vor allem der Behälter des Gehirns, nicht der Humus für die Haare. (Gino Cervi, Luigi Cervi, ital. Schauspieler)

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