Hallo,
weiß jemand mehr zur Insolvenz von Ruatti? Die Homepage ist nicht mehr erreichbar.
Hallo,
weiß jemand mehr zur Insolvenz von Ruatti? Die Homepage ist nicht mehr erreichbar.
weiß jemand mehr zur Insolvenz von Ruatti? Die Homepage ist nicht mehr erreichbar.
Wer oder was ist Ruatti, bzw was haben die hergestellt/vertrieben?
Es war/ist eine Stabssoftware und fast alle HiOrgs hatten die Software gekauft. Einer der Käufer was der ASB BV und der BV hatte es für alle Gliederungen besorgt. Hier ein Link mit Infos:
http://www.sicherheitsteam.de/service/ruatti-4c.html
Ist das sicher, dass die Insolvent sind? Die machen doch für ganz Bayern ein Einsatzleitprogramm das verbindlich für alle UG-SanEls eingeführt werden sollte!
Steffen
Ja ganz sicher, folgendes habe ich gefunden:
[font='"']In
dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
Klaus R u a t t i, geb. am XXXX,
Inhaber der Fa. Ruatti ST, Sicherheitstechnik, Systemtechnik, Softwaretechnik,
XXXX Str. XX, XXXX
Verfahrensbevollmächtigte:
W. Rechtsanwälte,
XXXX
wird am 20.07.2012 um 10.00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt XXXX
Verfügungen d. Schuld. über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung d. vorl. Insolvenzverwalt. wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
D. vorläufige Insolvenzverwalt. ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldn.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldn. dessen Vermögen zu sichern
und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die
Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung,
verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern d. Schuldn. (Drittschuldnern) wird verboten, an d. Schuldn. zu
zahlen. D. vorläufige Insolvenzverwalt. wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Verbindlichkeiten zu Lasten
der späteren Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO zu
begründen für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, insbesondere hinsichtlich
der Forderungen des vorfinanzierenden Kreditinstituts bezüglich Zinsen, Kosten
und etwaiger von der Bundesanstalt für Arbeit nicht erstatteter
Differenzbeträge.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der
Schuldnerin neue Konten zu eröffnen, über Konten der Schuldnerin zu verfügen,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus wird er ermächtigt,
Lastschriftabbuchungen von Konten der Schuldnerin zu widerrufen oder
Arbeitsverhältnisse ohne Zustimmung des Schuldners zu kündigen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, auch die von der Schuldnerin
abgetretenen Forderungen allein einzuziehen und mit den Sicherungsnehmern eine
spätere Auszahlung zu vereinbaren, die auch im eröffneten Verfahren
Masseverbindlichkeiten darstellen. Den Sicherungsnehmern wird untersagt, Forderungen
der Schuldnerin einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldn. werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
D. vorläufige Insolvenzverwalt. ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen d. Schuldn. einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. D. Schuldn. hat ihm Einsicht in
die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht d. Schuldn. oder seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101
InsO).
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Göppingen
Göppingen, den 20.07.2012
1 IN 29/12[/font]
Hinweis: Adressen und Geburtsdaten bitte nicht so offen posten, auch wenn man es so vlt. im Web findet.
Aus dem Text interpretiere ich jedoch eher eine Privatinsolvenz heraus.
Aus dem Text interpretiere ich jedoch eher eine Privatinsolvenz heraus.
Was vollkommen egal ist, wenn die Firma nicht als Kapitalgesellschaft geführt wurde, denn dann
ist sie automatisch mitbetroffen ...
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