Wail/Yelp - rechtlich Lage in D?

  • Hallo,


    Wail/Yelp wird ja "im Osten" vereinzelt benutzt. Wie sieht die rechtliche Lage aus?


    Die SoSi-Anlage (Akustikmodul) ist bauartgenehmigt, das Signal besteht gem. StVZO aus "verschieden hohen Tönen", nur die DIN ist nicht erfüllt.
    Reicht die fehlende DIN-Erfüllung als "Verbot" oder ist die DIN nur als eine art "Empfgehlung" zu sehen?


    Wie sieht es z.B. aus, wenn es zu einem Unfall kommt und der Gegner behauptet, er konnte mit Wail/Yelp nichts anfangen, hatte es nicht als Wegerechtssignal erkannt und/oder war dadurch so verwirrt, dass es zu einem Unfall kam. (hatte das Signal für eine harmlose Alarmanlage gehalten und fuhr z.B. deshalb unbeeindruckt in die Kreuzung ein.)


    Rein rechtlich hat man Wegerecht nur mit Blaulicht und Horn, aber ist "Horn" auch Wail/Yelp oder nur das DIN-tatü?


    Wie haben "die Ossis" das - eben auch rechtlich - gelöst?


    Grund der Frage: Die Bayern-RTW haben ja den hübschen Verstärker von Hänsch, der mittels einem kleinen Handgriff auch viele andere Signale als das DIN-tatü erzeugen kann. Was spricht nun wirklich dagegen, andere Signale als DIN als SoSi/"Horn" in .de abzustrahlen? ("Österreich Gendarmarie" find ich ja auch ganz hübsch)

    Ich weiss, was ich sage. Ich weiss nicht, was du verstehst

  • Wail/Yelp wird ja "im Osten" vereinzelt benutzt. Wie sieht die rechtliche Lage aus?


    Und nach meinem Wissen bei 90% der Anwendungen relativ schnell wieder abgestellt. Eben weil es dazu auch nach meinem Wissen keine rechtlichen Grundlagen gibt. Ich glaube gelesen zu haben, dass in der StVO oder ähnlichem das drin steht.

    Der Kopf ist vor allem der Behälter des Gehirns, nicht der Humus für die Haare. (Gino Cervi, Luigi Cervi, ital. Schauspieler)

  • Hi,



    Und nach meinem Wissen bei 90% der Anwendungen relativ schnell wieder abgestellt. Eben weil es dazu auch nach meinem Wissen keine rechtlichen Grundlagen gibt. Ich glaube gelesen zu haben, dass in der StVO oder ähnlichem das drin steht.


    Erster Anlaufpunkt wäre wohl die Strassenverkehrszulassungsordnung StVZO.


    Der §22a beschriebt, welche Dinge am Fahrzeug eine Bauartgenehmigung haben müssen. Im Absatz 19 steht: "Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3)"


    Bauartgenehmoigt ist die Tonfolgeanlage von Hänsch, denn sonst dürfte sie in keinem Fahrzeug in .de eingebaut sein. Interessant wäre der Text der Bauartgenehmingung, evtl. schliesst dieser für Deutschland die Verwendung bestimmter Signale aus.


    StVZO § 55 ABs. 3 schreibt: (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Eine "Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz" ist bei Wail/Yelp durchaus vorhanden ;)


    Was ich (im gesamten Online-Angebot der BMJ) nicht gefunden habe, ist eine Textstelle, in der auf das "DIN-Signal" (DIN 14610) verwiesen wird. Damit wäre das DIN-Signal quasi "Gesetz". Ebenfalls nicht gefunden habe ich irgendwelche Bestimmungen, nach denen Fahrzeuge z.B. der US-Army für deren SoSi eine Ausnahmegenehmigung haben bzw. brauchen.


    Wenn also jemand die Textstelle in der StVZO, Ausführungsverordnungen, Amtsblättern oder anderen Gesetzen hat, in der auf das DIN-Signal verwiesen wird, dann bitte Link etc. In den Presseartikeln über Naumburg, Erfurt etc. steht nur stets "ist nicht erlaubt" etc., aber nicht, wo dieses Verbot genau steht.

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  • Ich meine mich daran zu erinnern, dass das rechtlich nicht ganz klar war. Kenne die Diskussion als die Polizei Hessen das mal probiert hat. Da wurde seitens eines jristen auf die fehlende rechtliche Sicherheit hingewiesen. Andererseits wird man sich beim VU nicht rausreden können, da dieses Signal nun doch erkennbar ist.


    Was mir eher Sorgen macht... so mnach Rückfahrwarner enes LKW oder PKW Alarmanlage klingt nicht so viel anders.


    Die Begründungen warum man die Wail/Yelp Signale meist wieder abgestellt hat, waren doch oft eher, dass man keine Verbesserung feststellen konnte.

  • Das Verbot ergibt sich aus der StVo, die in §38 ein Einsatzhorn vorschreibt, das Wort Einsatzhorn ist eben in der Din 14610 definiert, nämlich eine Folgetonhorn mit der Reihenfolge a'-d'' mit definierten Frequenzbereich.
    Die DIN ist kein Gesetz, aber eine genauere Ausdefinierung von Begriffen und staatlich unterstüzt und daher in diesem Fall rechtlich bindend.



    §22a StVZO läuft auf das gleiche hinaus, da es ein Horn mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz erfordert. Sämtliche amerikanische Signale haben aber nur einen einzigen Ton, der wiederholt wird. Also sind auch hier die Anforderungen nicht erfüllt.



    Aus diesen beiden Stellen lässt sich kein Verbot ableiten, sondern einfach nur eine Nichterfüllung der Anforderungen. Konsequent bedeutet das, dass ein Verkehrsunfall bei einer Einsatzfahrt ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten stattgefunden hat, und dass auch allgemein niemand freie Bahn schaffen muss.
    Irgendwelche lauten Geräusche heißen nach dem Gesetz ja nicht Platz machen, das könnte also schon eng werden.
    Mit dem gesunden Menschenverstand ist es bei Gerichtsurteilen ja öfter nicht weit her.



    Bezüglich der US-Feuerwehr: Eine wirkliche Ausnahmegenehmigung kann man ja nicht erteilen, da es ja nicht darum geht, was der Fahrer für Signale verwenden darf, sondern was andere Verkehrsteilnehmer daraus ableiten.
    Und wenn man grünes Licht aus Ausnahme von 55a StVzO genehmigt, sind die anderen Verkehrsteilnehmer ja nicht verpflichtet, daraus die gleichen Eigenschaften wie bei blauem Licht abzuleiten, genauso verhält es sich beim Wegerecht.

  • Was mir eher Sorgen macht... so mnach Rückfahrwarner enes LKW oder PKW Alarmanlage klingt nicht so viel anders.


    Die Begründungen warum man die Wail/Yelp Signale meist wieder abgestellt hat, waren doch oft eher, dass man keine Verbesserung feststellen konnte.


    da geb ich dir Recht, jedenfalls bei den hierzulande verwendeten yelp-Signalen: Die klingen wirklich nicht selten wie Rückfahrwarner oder teilweise wie schleifende Keilriemen. Grund dafür dürfte sein dass 'unser' wail/yelp meist recht schwach auf der Brust ist. Zudem sind es hier meist zu hohe und weiche Töne mit Null Tremoloeffekt, da geht die Warnwirkung dann recht schnell verloren. Bezüglich der Wahl der Anlage hätte man sich in wolchen Fällen zwar nicht unbedingt bei den Kollegen in den USA, aber an die in England, Dänemark oder Norwegen wenden sollen, die haben mit wail/yelp ja ihre Erfahrungen: in England und Dänemark wird sowohl Folgetonhorn als auch wail/yelp in verschiedensten Variationen verwendet, sogar bis zum Rumbler, in Norwegen dagegen wird ausschließlich wail und yelp verwendet.
    Ich persönlich würde es begrüßen, dass wail und yelp verwendet werden, aber unter zwei Voraussetzungen: Die erste, dass es eine ordentliche Anlage ist und nicht sowas das an Anhaltesignal oder Playmobil erinnert, und die zweite, dasses nicht einzeln sondern parallel zum Folgetonhorn verwendet wird (was rechtlich ja wohl wieder nicht gehen würde mit zwei Signalen gleichzeitig usw).



    Aber um mal wieder vom Empfinden und meiner Meinung zum rechtlichen zurückzukommen:
    soweit ich weiss dürfen alte Ost-Einsatzfahrzeuge, welche nicht schon sondern immernoch die Art wail (das aus DDR-Zeiten stammende Elektrohorn) drauf haben, dieses noch verwenden bis sie a.D. gehen. Bei den mir bekannten Fahrzeugen waren parallel zum wail noch Folgetonhörner verbaut, wobei ich sie stets nur mit dem wail-Signal rumfahren gehört habe.
    Ob dort, wo das wail/yelp in den vergangenen Jahren getestet worden ist, es wirklich gute Argumentation gegen die Verwendung des Signal gibt weiss icht nicht, nur dass man die Signale ganz vereinzelt mal hier und da sieht (hört)

  • Hi,


    Das Verbot ergibt sich aus der StVo, die in §38 ein Einsatzhorn vorschreibt, das Wort Einsatzhorn ist eben in der Din 14610 definiert, nämlich eine Folgetonhorn mit der Reihenfolge a'-d'' mit definierten Frequenzbereich.
    Die DIN ist kein Gesetz, aber eine genauere Ausdefinierung von Begriffen und staatlich unterstüzt und daher in diesem Fall rechtlich bindend.


    Genaugenommen steht es in den "Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO", erste Fassung von 1973, seitdem vielfach geändert und jeweils veröffentlicht im Verkehrsblatt. Hier wird auf die DIN verwiesen: TA Nr. 32, Absatz 1, Satz 1: "Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener
    Grundfrequenz müssen DIN 14610 entsprechen."
    32nteressanterweise schreibt der Hersteller Hänsch:
    "Neben dem nach DIN 14610 zugelassenen Sondersignal sind ein zusätzliches Anhaltesignal (YELP) oder ein integriertes elektronisches Kompressorsignal am Verstärker einstellbar. "


    Bedeutet das, dass das Kompressorsignal nicht der DIN 14610 entspricht? Wenn ja, dann wäre das "Kompressorsignal" nicht zulässig bzw. dürfte keine Bauartprüfung erhalten???

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    Einmal editiert, zuletzt von Erich Kirchmayer ()

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