wir haben zuimnindest die nicht ganz optimalen "selbstfahrenden Hausärzte"....
die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 sagt in § 6 (Besetzung der Einsatzfahrzeuge):
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung kann in begründeten Ausnahmefällen von dem Erfordernis, das Notarzt-Einsatzfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen, absehen.
Dann hat Bayern scheinbar flächendeckend begründete Ausnahmefälle ?!?