Verwendung von ausgesonderten Fahrzeugen

  • Annahme:


    Ich möchte (nicht-qualifizierten) Krankentransport durchführen. Aus Kostengründen kaufe ich mir dazu einen gebrauchten Krankenwagen. Die SoSig-Anlage und reflektierende Folie wird entfernt. Den auflackierten Schriftzug "Rettungswagen" belasse ich aber.


    Wenn ich nun auf meine Kosten wegen dem NRettDG das Fz teilweise lackieren muss, so wird mein Grundrecht auf Eigentum (Geld bzw. Belassen des Fahrzeuges) verletzt. Wenn ich mich weigere, wird alternativ mein Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.

  • Bezüglich eines Rettungswagens: Ist es nicht so, dass der Einsatzleiter Rettungsassistent, der Fahrer mindestens Rettungshelfer sein MUSS? Wenn das so ist und Du die entsprechenden Qualifikationen nicht vorweisen kannst, dann bekommst Du meines Erachtens spätestens dann ein Problem mit dem "Rettungswagen"-Schriftzug - insbesondere dann, wenn Du das Fahrzeug kommerziell nutzen willst und es nicht als Sammlerstück erwirbst. Und ich glaube nicht, dass Du das mit dem Grundrecht auf Eigentum rechtfertigen kannst. Du wirst ja nicht eingeschränkt: erwerben und besitzen darfst Du es ja. Die Frage ist nur, ob Du es nutzen darfst. Du darfst ja auch Deinen Beruf ausüben, wie Du es möchtest. Niemand hindert Dich daran, in den Krankentransport einzutreten - auch nicht als selbstständiger. Wo wirst Du denn gehindert? Du darfst Dir ja auch ein Fahrzeug als Polizeifahrzeug herrichten - es wird Dich niemand daran hindern. Nur die Verwendung wird Dir untersagt werden.


    Ich glaube, Du machst Dir das mit dem Verweis auf das Grundrecht zu leicht.

    2 Mal editiert, zuletzt von 14/44/4 ()

  • Das hat auch nichts mit Grundrecht zu tun. Man ist ja nicht in der Berufswahl eingeschränkt sondern muß nur rechtliche Aspekte beachten. Ich bin ja auch nicht in meinen Grundrechten eingeschränkt wenn ich gerne Gebäude sprengen möchte und man mir vorschreibt einen Sprengschein vorweisen zu können.


    Der Begriff Rettungswagen mag nicht "gesetzlich" geschützt sein aber es ist definiert vorgeschrieben wie ein Rettungswagen ausgestattet und besetzt sein muß um als solcher bezeichnet zu werden. Im Einsatz als kommerzieller aber nicht qualifizierter Krankentransport könnte man das durchaus auch als Betrugsversuch darstellen oder das bewusste vortäuschen falscher Tatsachen.


    Schlieslich stellt es keine betriebliche Einschränkung dar einen Schriftzug zu entfernen oder eine lackierte Fläche überzulackieren.


    Es ist übrigens kein Mythos bezüglich der Farbe von Taxis sondern war bis vor wenigen Jahren in der "Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr" oder die "BoKraft" geregelt. Dort war bis in die siebziger Jahre schwarz für Taxen als Grundfarbe vorgeschrieben und danach hellelfenbein das exklusiv für Fahrzeuge im Personenverkehr vorgesehen war. Erst in den letzten Jahren wurde das gelocket auch einhergehend mit der generellen Lockerung der Farbvorgabe für Taxen. Ob das dann in der Praxis Probleme gegeben hat oder nicht ist wie bei vielem in diesen Fällen wohl lokales Schicksal über die Auslegungsfähigkeit der Zulassungsstellen. Aber das schweift schon wieder weit vom Thema ab ;)

    "Wir wissen zwar nicht wo es hingeht, wollen aber als erste dort sein"
    "Lassen sie mich mal vor, das geht hier nach Kompetenz"

  • Hi,


    Zitat

    Original von Bilder
    Annahme:
    Ich möchte (nicht-qualifizierten) Krankentransport durchführen. Aus Kostengründen kaufe ich mir dazu einen gebrauchten Krankenwagen. Die SoSig-Anlage und reflektierende Folie wird entfernt. Den auflackierten Schriftzug "Rettungswagen" belasse ich aber.


    Wenn du deinen "Rettungswagen" gem. Landes-RD-Gesetz besetzt (also i.d.R. mit Rahrer=RS/RA und Beifahrer= RA) und nach DIN/EN ausstattest sehe ich da kein Problem. Wenn (was im unqual KTP eher vorkommt) ein Fahrer mit "nix" und ein Beifahrer RDH/RS ist und Material =fast nix, dann ist die Beschriftung "Rettungswagen" irreführend.

    Ich weiss, was ich sage. Ich weiss nicht, was du verstehst

  • Hi,


    Zitat

    Original von 14/44/4
    Du darfst Dir ja auch ein Fahrzeug als Polizeifahrzeug herrichten - es wird Dich niemand daran hindern. Nur die Verwendung wird Dir untersagt werden.


    Es gibt aber genügend Autos in weiss-grün (i.d.R. Ex-Polizei), die mit Aufschriften wie "Bullizei", "Polente", "Pozilei" etc. zugelassen wurden. Es gibt auch zugelassene Privatfahrzeuge im Design der US-Polizei und natürlich unzählige Ex-BW-Autos in Originalfarbe. Nur bei "lichttechnischen Einrichtungen" sind unsere Zulassungsbehörden streng.... Blaulicht geht für Privatleute allenfalls für Oldtimer durch, sonst keinesfalls.

    Ich weiss, was ich sage. Ich weiss nicht, was du verstehst

  • @ Rettungsopa:
    Da hast Du Recht beim Oldtimer gilt die Rege, wenn eine Leuchte oder ein Horn Verbaut ist dann darf es aus Gründen der Originalität in Funktion bleiben, mein Onkel hatte Probleme mit dem TÜV weil der Arbeitsscheinwerfer vorne bei seinen GW nicht Angeschlossen war, es ging um die H Zulassung (H= Historisch) und da verstehen die keinen Spass. :frown:

    Lebe jeden Tag, als wäre er der letzte

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