Granatpistole

  • So habe bei Bildern zur Neonazidemo in Dresden bei Polizisten eine Granatpistole, wie bei der Bundeswehr, gesehen. Hat mich ziemlich gewundert, weil ich dachte Gummigeschosse und Tränengasgranaten wären in Deutschland nicht erlaubt und ein anderer Zweck erschliesst sich mir nicht.


    Bei den Polizisten handelte es sich um eine BFE-Einheit der Bereitschaftspolizei. Welches Land oder Bundespolizei konnte ich nicht erkennen. Hat wer weitere Infos dazu.

  • Es gibt einige Granatpistolen, die dem HK69/HK69A1 ähneln, bspw. B&T GL-06 oder H&K M320.
    Möglicherweise haben die BePos angefangen, ihre angejahrte Ausstattung zu ersetzen, oder es war es evtl doch der eingeführte HK69/HK69A1 mit geänderter Schulterstütze (es gibt z.B. besonders geformte Ausführungen für Schützen mit Visierhelmen)?

  • Denke mal es wird die HK69 gewesen sein. Nur wusste nie das sowas vorhanden ist.
    Auch wundert mich der Einsatzzweck, weil ich der Überzeugung war/bin, dass CS-Granaten und Gummigescosse verboten sind.

  • CS-Gas (Reizgas), CN-Gas (Tränengas) und Pfeffer-Spray - allesamt nur in
    der 0,1% Lösung zur Abgabe an Privatpersonen - sind nicht verboten.
    Das gilt auch für die Elektroschocker. Allerdings dürfen sie nach der
    Änderung des Waffenrechtes nur noch mit dem sogenannten kleinen
    Waffenschein mitgeführt und auch nur im Falle der Selbstverteidigung
    bei berechtigter Notwehr eingesetzt werden.
    Das gilt so auch für die CS-Gas Munition für Schreckschußwaffen.


    Die Konzentration der Lösungen von CS-Gas, CN-Gas und Pfefferspray
    bei den Polizeien der Länder und des Bundes betragen dagegen 0,9%.


    CN-Gas gelöst in Wasser bei Einsätzen mittels WaWe sind auch nicht
    verboten, daher gehe ich davon aus, das es auch als Aerosol-Ladungen
    in Granaten eingesetzt werden darf und dafür braucht man eben einen
    "Granatwerfer".


    Gummigeschosse sollen zumindest laut Ärzten und auch der GdP
    verboten, bzw. nicht zugelassen werden. Das Gefährdungspotential
    ist definitiv zu groß und das nicht nur gegen die eingesetzten "Ziele",
    sondern auch im Bereich der Kolateralschäden, da selbst Querschläger
    immer noch eine sehr hohe kinetische Energie aufweisen und sogar
    unbeteiligte Personen ernsthaft verletzen können.

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