"Feuerwehrführerschein" ist da. Und nun?

  • Hallo :)


    Ich möchte mal eine praktische Diskussion über den sog. "Feuerwehrführerschein", also die Möglichkeit für Inhaber einer FE Kl. B, schwerere Einsatzfahrzeuge zu führen, diskutieren.


    Dabei geht es mir weniger über die Sinnhaftigkeit dieser Lösung, sondern um die aktuelle Praxis der Behörden in den einzelnen Ländern.


    Mit Wirkung zum 05.08.2009 lautet der geänderte Abs. 10 des § 2 StVG in den Sätzen 5ff. nun:


    Zitat

    Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden.


    Gibt es schon erste Erfahrungen?
    Wie läuft das ganze ab? Wer stellt den Antrag, die Organisation oder der Bewerber? Gibt es Limitierungen, oder kann grundsätzlich jedes Mitglied einer entsprechenden Organisation die Genehmigung erwerben? Was ist mit HiOrgs, die ausschließlich SEG- und KatS- Aufgaben übernehmen?


    Ich freue mich auf die Diskussion!


    mfG
    Kwazulu

  • Ein kleines Edit:


    Bei weiterem Interesse kann ich die Regierungsvorlage für die Änderung des StVG, die Stellungnahme des Bundesrates dazu (sehr interessant, da der BRat sehr viel weiter gehen wollte), den Beschluss des BTages und des BRates sowie die beabsichtigte Neufassung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (sehr interessant, da sie Details zur "Prüfung" durch die Organisation enthält) jeweils als PDF verlinken.


    Dieses Thema ist ja für RD, SEG und FW gleichermaßen interessant. Vielleicht kann ja ein Mod in den entspr. Unterforen einen Link auf diesen Thread setzen, dann hat man eine gemeinsame Diskussion.
    Ich wusste nicht, ob das den Forenregeln entspricht.


    Schönen Abend Euch allen!

  • Viel intressanter finde ich: Wie groß ist der Unterschied zwischen "Echtem" C1 und dem Feuerwehrführerschein?


    Lohnt sich das dann überhaupt noch?


    Gruß Thomas

    Sag was Du denkst und Du kriegst was Du willst!

  • Wenn ich das bereits geänderte StVG und die bisjetzt veröffentlichte Fassung der FeV richtig lese, soll es so aussehen (sofern der Bundesrat morgen nicht etwas anderes beschließt):


    1.) Es kann eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu 4,75t erteilt werden. Dafür ist notwenig, dass der Bewerber von einem Organisationsmitglied geschult und geprüft wird. Die Berechtigung gilt nur für Fahrten im Rahmen der entsprechenden Organisation.


    2.) Es kann eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 7,5t erworben werden. Hierzu ist eine Ausbildung in der Fahrschule erforderlich. Es sind insgesamt 5 Sonderfahrten zu absolvieren (wie für Kl. C1); Theorieunterreicht bzw. -Prüfung gibt es nicht. Die praktische Prüfung wird durch den TÜV abgenommen.
    Auch diese Berechtigung gilt nur für Fahrten im Rahmen der Organisation.


    Die Berechtiung zu 2.) kann nach 2 Jahren in eine vollwertige Fahrerlaubnis der Klasse C1 umgeschrieben werden.
    Die Berechtigungen können nur an Mitglieder vergeben werden, die mind. 2 Jahre im Besitz der FE Kl. B sind.


    Die Version 2. ist in meinen Augen ein Bürokratiemonster ohne viel Zweck. Denn der Wegfall der Theorie sind ja die kleinste finanzielle Ersparnis. Und wer das Geld für die praktische Ausbildung hat, kann auch in der Regel noch die Kröten für die Theorie drauflegen.


    In der jetzigen Fassung ist übrigens der Anwendungsbereich der Regelung interessant. Anders als im ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates ("Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Kathastrophenschutzes") reduziert das nun geänderte StVG den Anwendungsbereich auf Mitglieder der "Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste".


    Abgesehen von der Frage, was im Einzelfall ein "nach Landesrecht anerkannter Rettungsdienst" ist, scheinen Hilfsdienste von vorneherein aus, die ausschließlich sanitätsdienstlich im Einsatz sind. Vor allem aber gilt die Regel also auch nicht für Einheites des Kathastrophenschutzes.
    Diese Einschränkung kann ich kaum nachvollziehen, sodass ich fast an einen redaktionellen Fehler glaube.


    Na ja, mal sehen, wie das morgen durchgeht.


    mfG
    Kwazulu

  • Ich kann da auch kein Licht ins Dunkle bringen. Dafür sind mir direkt beim Lesen zwei Fragen aufgekommen:


    a) Was muss ich verstehen unter "Die Berechtigung gilt nur für Fahrten im Rahmen der entsprechenden Organisation." Sind darunter nur Einsatzfahrten zu verstehen oder auch Besorgungsfahrten? (Tanken fahren, Fahrt zur FTZ, etc.) Muss da nochmal zwischen Variante 1) und 2) unterschieden werden?


    b) Wann hat man zwei Jahre die Führerscheinklasse B? Wird die Zeit, in der man den "Führerschein mit 17" hatte mit angerechnet oder ist das mehr oder weniger eine Sondererscheinung?

    Gruß HTFD

  • zu a)
    Ich denke damit wird jede Fahrt mit Organsiationsfahrzeugen gemeint sein. Im RD wären sonst auch keine "Leerfahrten" mehr möglich.


    b)
    Auch hier nehme ich an, dass der BF17 Führerschein mitzählt. Bei anderen Verkehrsrechtsregelungen wie der Probezeit, rechnet man diese Zeit mit ein.


    Aber das sind jetzt leider nur Annahmen... alles andere wäre aber auch teils so iunpraktisch, dass der Schein keinen Sinn mehr macht.

  • Ich schließe mich Schulsani an.


    Der Begriff "Aufgabenerfüllung" umfasst eben alle Fahrten, die im Rahmen der Tätigkeit der Organisation anfallen. Alles andere wäre widersinnig. Diese Fahrberechtigung ist auch weiter zu sehen als eine Art "Ausnahmeregelung", sie ist faktisch eine eigene Fahrerlaubnis, die nur für bestimmte Fahrzeuge genutzt werden darf.
    Schwierig werden Grenzfälle. Ich weiß beispielsweise nicht, wie ein Notfalltransport auf einem Sanitätsdienst zu bewerten ist.
    Oder ein anderes Beispiel: In einigen Bundesländern fällt die SEG unter den Begriff "Rettungsdienst", könnte also unter den Anwendungsbereich der Regelung fallen.
    In allen SEG- Angelegenheiten dürfte dann also mit der Fahrberechtigung gefahren werden. Wenn es um einen San- Dienst, oder noch widersinniger, um einen KatS- Einsatz geht, dürfte anscheinend die FB nicht genutzt werden (*wunder*).


    Zu Punkt "B": Rechtlich gesehen wird die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits mit Beginn des BF17 erteilt. Sie unterliegt nur bis Erreichen des 18. Lebensjahres einer Begleitauflage.
    Das begleitete Fahren wird also eingerechnet.


    Aktuelles Update:
    Der Bundesrat hat gestern unter gewissen Maßgaben (ein paar redaktionelle Änderungen) der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zugestimmt.
    Die Änderung wird also recht bald in Kraft treten.

    Einmal editiert, zuletzt von kwazulu ()

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