Medi-Trans Halle - KTW

  • Wärs nur ein Taxi, dürfte da "Krankentransport" nicht draufstehen. Auf ihrer HP wird auch mit Krankentransport geworden - von daher ist es wohl fraglich.
    Aber der Balken sieht sehr wohl abgeklebt aus. Jedoch ist das ein sehr neues Fahrzeug (min. aus diesem Jahr, da Facelift = weiße Seitenblinker) und da würde ich mich wundern, wieso man bei einem vermeintlichen Neuwagenkauf einen Balken draufschraubt, obwohl man ihn nicht braucht.

  • Zitat

    Original von Icsunonove
    ...da würde ich mich wundern, wieso man bei einem vermeintlichen Neuwagenkauf einen Balken draufschraubt, obwohl man ihn nicht braucht.


    Weil man sich dann geiler fühlt oder bewusst ein falsches Bild vermitteln will, zum Beispiel.



    EDIT: Das zweite von denen in der Galerie vorhandene Fahrzeug Hat auch abgedeckte RKL, auch wenn es da plumper ist...

  • Zitat

    Original von Icsunonove
    Dann pennt der ÄLRD aber ein wenig, wenn er die mit der Beschriftung rumfahren läßt. Naja, deren Problem ...


    Warum?


    wenn die nicht am kommunalen Rettungsdienst teilnehmen, hat der ärztliche
    Leiter denen erst einmal absolut gar nichts zu sagen ...

  • @ Sani-SEG


    1. Der Krankentransport ist Teil des Rettungsdienstes. Ein Blick in die diversen Rettungsdienstgesetze schafft da Wissen - z.B. §1 des RettG NW.


    2. Krankentransport ist ein definierter Begriff. §2 Abs. 2 des RettG NW sagt: "Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranke oder Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen, die nicht unter Absatz 1 (Notfallrettung) fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern."


    Dazu sei zu sagen, daß die Fahrzeuge von Medi-Trans wohl KTW's waren, es aber nicht mehr sein dürfen, sobald das Blaulicht nicht mehr im Betrieb ist. Bis dahin sind es nämlich Krankenkraftwagen. Sprich es sind Sonderfahrzeuge, die Aufgrund bestimmter Einbauten (Trage/Stuhl) nur diesen Zweck dienen. Erfüllen sie diesen Grund nicht mehr (also keinen Krankentransport), sind es PKW geschlossen und dürfen somit auch nicht mit Stuhl und Trage genutzt werden. Beide Gerätschaften erfüllen nämlich keine M1-Prüfung - und die ist für eine Nutzung dieser Gerätschaften in gewöhnlichen PKW von nöten. Dazu empfehle ich die Lektüre von "Patienten- und Personenbeförderung", ecomed Verlag - ist ein Gutachten zum Thema Krankenkutsche vs. Taxi.


    Zu guter Letzt: Ich find das "geschützt" genug. Und als Student sollte man evtl. auch in der Lage sein, sich solches Wissen anzueignen - gerade wenn man in diesem Bereich tätig ist.


    @ Tobias


    Der ÄLRD hat denen sehr wohl was zu sagen. Selbst wenn sie nicht am öffentlichen RD teilnehmen ist er als Vertreter der Aufsichtsbehörde für sie zuständig - wenn sie denn KTP durchführen.
    Und wenn die nur sog. Krankenfahrten durchführen, sich aber als Krankentransport betiteln, hat der ÄLRD die Möglichkeit über die Ordnungsbehörden Bußgelder zu erlassen und auf Unterlaß zu bestehen. Ist übrigens eines der Hobbys des ÄLRD aus der Stadt des Vereins, der gestern den Meister ausm Pokal gekickt hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von Icsunonove ()

  • Der KRankentransport ist nicht zwingend Teil des Rettungsdienstes. So können auch andere Organisationen und unternehmen Krankentransporte durchführen, obwohl sie nicht mit dem Rettungsdienst beauftragt sind (z.B. Niedersachsen § 19 NRettDG).


    Jemanden anzeigen kann jeder, dafür muss man nicht ÄLRD sein.

  • Was war jetzt an meinem Beitrag nicht zu verstehen? Der Rettungsdienst ist der Oberbegriff für die Notfallrettung und den Krankentransport. Der Krankentransport ist immer Teil des Rettungsdienstes!!!!! Wo soll er sonst hingehören, Taxifahrten?


    Und selbst wenn ein privates Unternehmen auf eigenen Deckel KTPs durchführt - wie es in Köln sieben Organisationen tun - fällt es unter das entsprechende RettG mit allen Konsequenzen wie sie auch für den öffentlich durchgeführten Rettungsdienste gelten.


    Natürlich kann jeder Anzeigen. Es sollte aber im Interesse eines ÄLRD sein, daß keine "Schwindler" durch sein Revier gondeln.

  • Auszug aus dem RettG Nordrhein-Westfalens:

    Zitat

    § 18 - Genehmigungspflicht
    Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde.


    Das es unter das RettG fällt, hat niemand bestritten, aber dennoch ist Rettungsdienst nicht zwingend der Oberbegriff für den Krankentransport (siehe Gesetzestext).


    Mal ein Beispiel:


    In Celle fuhren die KTWS von JUH, MHD und ASB eine ganze zeitlang mit abgedeckter Sondersignalanlage rum, da sie nur "gwerbelich durchgeführte Krankentransporte", also qualifizierte Krankentransporte außerhalb des Rettungsdienstes fahren.


    Zitat

    Es sollte aber im Interesse eines ÄLRD sein, daß keine "Schwindler" durch sein Revier gondeln.


    Auch wenn es in "" steht, mit solchen Aussagen wäre ich sehr vorsichtig, dass kann schnell böses Blut geben.

  • Jetzt reicht es hier aber mal Icsunonove! :-aua Schon mal auf die Idee gekommen, dass es nicht überall so geregelt ist wie bei dir vor der Haustür? Der Krankentransport hat bei mir überhaupt nichts mit dem Rettungsdienst gemein, zumindest was den unqualifizierten angeht. Und in Sachsen-Anhalt scheint das nicht anders zu sein.

  • das niedersächsische Rettungsdienstgesetz kennt z.B. auch Folgendes:


    Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes


    1. Abschnitt
    Genehmigungspflicht und zuständige Behörde


    § 19 Genehmigungspflicht


    Wer Krankentransport im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geschäftsmäßig durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung wird dem Unternehmer für den Betrieb eines bestimmten Fahrzeuges und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.


    § 20 Genehmigungsbehörde


    (1) Zuständig für die Genehmigung des Krankentransports mit Krankentransportwagen ist der kommunale Träger, in dessen Rettungsdienstbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller tätig werden will. Die Entscheidung über den Antrag obliegt den kommunalen Trägern als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Will die Antragstellerin oder der Antragsteller in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig werden, so ist für die Genehmigung der Träger zuständig, in dessen Rettungsdienstbereich der Standort des Fahrzeuges liegt.

  • @ Sani-SEG


    Zitat

    Original von Sani-SEG
    Auszug aus dem RettG Nordrhein-Westfalens:


    Das es unter das RettG fällt, hat niemand bestritten, aber dennoch ist Rettungsdienst nicht zwingend der Oberbegriff für den Krankentransport (siehe Gesetzestext).


    Sorry, aber da wiedersprichst du dich selbst.
    In dem von dir zitierten Text steht, daß derjenige, der nicht am RD beteiligt ist, eine Genehmigung braucht. Sprich, jeder der hier in NRW ohne Genehmigung der Behörden Patiententransporte durchführt, führt diese nicht als Krankentransporte durch - denn Krankentransporte bedürfen ja der Genehmigung. Hat er diese, darf er Krankentransporte im Sinne des RettG durchführen und ist somit Teil des RD.


    Und da die Sachsen im §2 Abs. 2 SächsBRKG schreiben "Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport", mach ich mir da keine Sorgen um Schelte.


    @ SAMA Darmstadt


    Zitat

    Original von SAMA Darmstadt
    Jetzt reicht es hier aber mal Icsunonove! :-aua Schon mal auf die Idee gekommen, dass es nicht überall so geregelt ist wie bei dir vor der Haustür? Der Krankentransport hat bei mir überhaupt nichts mit dem Rettungsdienst gemein, zumindest was den unqualifizierten angeht. Und in Sachsen-Anhalt scheint das nicht anders zu sein.


    Schon mal über Begriffsdefinitionen nachgedacht? Nenn mir mal eine Stelle in irgendeinem Gesetz, wo der Begriff "unqualifizierter Krankentransport" definiert ist. Wirst du lange suchen, gibts nämlich nicht. Es gibt nur den Krankentransport, alles andere ist die gewerbliche Personenbeförderung nach Personenbeförderungsgesetz.


    Und dann auch für dich als Hesse:


    § 2 HRDG Begriffsbestimmungen
    (2) Der Krankentransport umfaßt die auf Grund ärztlicher Beurteilung notwendige Beförderung von kranken, verletzten oder hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, und die damit im Zusammenhang stehende fachliche Betreuung in einem dafür besonders ausgestatteten Rettungsmittel durch dafür besonders qualifiziertes Personal.


    Steht da etwa was zum Krankentransport im hessischen Rettungsdienstgesetz? Scheint ja wohl dann doch dazu zuzählen.
    Und wenn du den KTP nicht als Teil des RD siehst, ist das deine Sache. Der Gesetzgeber - und der ist entscheident - sieht das anders.

    2 Mal editiert, zuletzt von Icsunonove ()

  • Genehmigung zum Krankentransport und Beauftragung mit dem Rettungsdienst sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ich widerspreche mir da durch aus nicht. Wenn du dir mal den fett dargestellten Text des Gesetzes zu Gemüte führen würdest, so würdest du merken, dass dort der KRankentransport außerhalb des Rettungsdienstes definiert ist.

  • Zitat

    Original von Icsunonove
    Und da die Sachsen im §2 Abs. 2 SächsBRKG schreiben "Rettungsdienst umfasst Notfallrettung und Krankentransport", mach ich mir da keine Sorgen um Schelte.


    Ääähhmmm ....
    hier geht es um Sachsen-Anhalt, nicht um Sachsen :zwinker:

  • Zitat

    Original von Sani-SEG
    Genehmigung zum Krankentransport und Beauftragung mit dem Rettungsdienst sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ich widerspreche mir da durch aus nicht. Wenn du dir mal den fett dargestellten Text des Gesetzes zu Gemüte führen würdest, so würdest du merken, dass dort der KRankentransport außerhalb des Rettungsdienstes definiert ist.


    Zitat

    Original von Sani-SEG
    Auszug aus dem RettG Nordrhein-Westfalens:
    § 18 - Genehmigungspflicht
    Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmer), bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde.


    Wo steht da etwas von außerhalb? Da steht, wer rein will, braucht ne Eintrittkarte in Form einer Genehmigung.
    Und selbst in diesem von dir zitierten Satz aus dem RettG steht doch drin, daß der RD die Notfallrettung und den Krankentransport einschließt.


    Praxisbeispiele:


    GARD Hamburg
    Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports und der Notfallrettung auf eigene Kappe
    Accon Köln, Accon Erft, Accon Leverkusen
    Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports auf eigene Kappe
    Ambulanz Köln/Spieß KG
    Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports und der Notfallrettung auf eigene Kappe
    Ambulanz Milich
    Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports auf eigene Kappe und Einbindung in die öffentliche Notfallrettung
    Notfallrettung Kießling
    Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports und der Notfallrettung auf eigene Kappe


    Und wenn damit auch viele aus dem HiOrgs ein Problem haben, all diese Firmen sind Teil des Rettungsdienst und finden sich in der entsprechenden Bedarfsplanung wieder - auch wenn sie rein auf eigene Rechnung arbeiten.


    @ ruebar63


    Entschuldige bitte, ich hoffe du fühlst dich nicht beleidigt ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Icsunonove ()

  • Zitat

    Original von Icsunonove
    @ ruebar63


    Entschuldige bitte, ich hoffe du fühlst dich nicht beleidigt ;)


    nöö, ich gehöre ja zu den niederen Sachsen :-))


    ich habe nur ein Problem damit, das RD-Gesetz für NRW angeführt zu bekommen und dann aufgezählte Beispiele aus dem gesamten Bundesgebiet. Das ist Äpfel mit Birnen vergleichen.
    Und denke daran, dass es unzählige Unternehmen gibt, die Liegendkrankenfahrten nach dem Personenbeförderungsgesetz durchführen, und warum das nicht mit KTW mit abgeklebter SoSi.
    Und das bewegt sich dann durchaus ausserhalb der RD-Gesetze.

  • Die Beispiele basieren aber alle auf der selben Grundlage. Mag jedes Bundesland sein eigenes Rettungsdienstgesetz haben, die Begriffsdefinition zum Thema "was ist der Rettungsdienst" ist in allen identisch. Und das sollte auch langsam mal die akzeptieren, für die der Krankentransport eine niedere Arbeit zu sein scheint.
    Und ja, das es viele Anbieter dieser sog. Liegendkrankenfahrten gibt, ist unumstößlich. Wohl auch das die Firma Medi-Trans zu diesen zählt. Hab ich ja nirgendwo bestritten. Genauso unumstößlich ist es, daß sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen.


    Ich wehre mich aber gegen dieses Halbwissen von vielen, wie es hier wieder auch auftaucht: "der KTP ist nicht der Rettungsdienst" oder "Krankentransport ist nicht Begriffsdefiniert". Das ist einfach falsch, und nur weil es viele einfach ungeprüft weiterverbreiten entsteht bei vielen der Eindruck, daß dem so wäre.
    Das selbe gilt für die sog. Notkompetenz. Das ist ne Stellungname der Ärzteschaft und hat eine rechtliche Aussagekraft, die dem Wetterbericht gleichzusetzen - nämlich garkeine.

  • Auch auf die Gefahr, dass ich dir jetzt zu Nahe trete: du willst es scheinbar nicht verstehen.


    Der Rettungsdienst beinhaltet nicht zwangläufig Notfallrettung und Krankentransport.


    Wäre es so, wie du sagst, so dürfte sich jede Organisation oder jeder private Unternehmer, der Krankentransporte mit Genehmigung durchführt, Rettungsdienst auf das Fahrzeug schreiben. Dem ist aber nicht so.


    Auch in Nordrhein - Westfalen gibt es Krankentransporte (und evtl auch Notfallrettung) außerhalb des Rettungsdienstes.


    Dies steht in dem angegebenen Gesetzestext. Der Abschnitt 2 regelt den Rettungsdienst. und wenn dort steht: ohne .... am Rettungsdienst beteiligt zu sein, gibt es dies auch außerhalb.


    Zum Thema Halbwissen:
    Manchmal ist der Griff an die eigene Nase der beste.


    Es gibt halt in jedem Bundesland ein Rettungs(dienst)gesetz (imm Falle NRWs halt z.B. ohne dienst im Namen):
    Diese alle über einen Kopf zu scheren, ist einer der fatalen Fehler, die du machst.

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