Führerschein mit RS Zeugnis beantragen?

  • Da ich mir jetzt nicht wirklich sicher war, in welchen Forenbereich ich das packen sollte, stell ichs einfach mal hier rein.


    Im Zuge dessen, dass ich in nicht allzu ferner Zukunft die Ausbildung zum RA beginnen werde, möchte ich vorher die Erwerbung des C1 Führerscheins in Angriff nehmen.
    Nun stellt sich mir dazu die Frage, ob ich, in Ermangelung eines aktuellen EH Scheines, auch mein RS Zeugnis (respektive eine Kopie davon) bei der zuständigen Stelle vorlegen kann oder muss es zwingend ein EH Schein sein, oder liegt die Frage dessen ob das anerkannt wird einfach im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters? Gibts auch dafür eine Gültigkeisdauer wie beim EH Schein?


    Ich hoffe es kann mir jemand bei meiner Frage behilflich sein.

    • Offizieller Beitrag

    Also ich habe es am eigenen Leib erfahren müssen, wie das nicht anerkannt wird. Kann da allerdings nicht für jede Behörde sprechen.
    Ich musste zwingend einen EH-Schein vorlegen...
    Zwar habe ich mir ein wenig an die Murmel gepackt, aber gut... so sind unsere Ämter eben.


    Das Beste ist, man versucht es oder informiert sich bei den entsprechenden Stellen... dann weiß man was die wollen!

  • Also ...


    die Straßenverkehrsämter müssen die RS-Urkunde nicht anerkennen, da im Gesetz der EH-Schein gefordert wird. Allerdings ist es vieleicht hilfreich mit der für Deinen Antrag zuständigen Behörde einfach mal zu telefonieren.


    Sofern Du jedoch in einer HiOrg tätig bist, sollte es kein Problem sein, dort die geforderte Bescheinigung zu erhalten.


    Viele Grüße
    Tobias

  • war bei mir auch so;


    z.Zt. des Führerscheins war ich RS, das hat auch niemanden interessiert ...

    es gibt immer einen Idioten der einem die Tour versaut !
    genau Einen !

  • Hallo zusammen,


    ich muss dich leider korrigieren Tobias, die Führerscheinstelle muss den RettSan anerkennen. Egal welche Führerschein stelle.
    Das ganze steht in der FahrerlaubsnisverordnungAbschnitt II §19 Absatz Fünf, welche für jede Führerscheinstelle bindend ist.


    Hier ein der Auszug: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    II. Führen von Kraftfahrzeugen


    2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe


    (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.


    (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.


    (3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.


    (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.


    (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage


    1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,


    2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Altenpflegerin, Altenpfleger, Arzthelferin, Arzthelfer, Rettungsassistentin, Rettungsassistent, Masseurin, Masseur, medizinische Bademeisterin, medizinischer Bademeister, Krankengymnastin oder Krankengymnast oder


    3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold).


    Im letzten Abschnitt steht, dass eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung auch gilt und da fällt der RettSan darunter. Es liegt also nicht im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters. Wenn er dir dumm kommt, einfach auf die Führerscheinverordnung hinweisen und ansonsten den Vorgesetzten verlangen.


    Bei unseren Jugendlichen macht die Führerscheinstelle auch immer mit den Sanitätskurs Probleme. Nach einem netten Gespräch mit dem Amtsleiter hat sich die Sache mittlerweile geklärt.


    Hoffe dir damit geholfen zu haben.


    Viele Grüße

    o0O Der Willi O0o

    3 Mal editiert, zuletzt von Willi ()

  • Man muss wie schon gesagt den Sachbearbeitern in den Allerwertesten treten.


    Kenne den Zirkus mit der ärztl. Untersuchung zur Klasse C/CE.
    Die hat unser Betriebsarzt durchgeführt, natürlich nicht mit dem Formular des STVA, sondern mit dem betriebseigenen (unser Betriebsarzt ist anerkannter Amtsarzt des Stadtwerkekonzerns!). Die wollten das auch nicht anerkennen, da auf dem Formular nicht draufsteht was ich alles für Erkrankungen habe/nicht habe.
    Anmerkung meines Betriebsarztes: "das Formular fülle ich nicht aus, das verstößt gegen die ärztl. Schweigepflicht. Es reicht wenn drin steht, daß es gegen die Erteilung keine ärztl. Bedenken gibt."


    Die Sachbearbeiterin stellte sich auch stur, da hab ich den Amtsleiter kommen lassen und der hat das dann ruckzuck aufgeklärt.

    Männer müssen stark sein, wie sollten sie sonst schwach werden.

  • Hallo,


    die Gesetzesgrundlage wurde ja bekannt gemacht, aber trotzdem mein Senf dazu: bei mir gab es seinerzeit (auch schon wieder 17 Jahre her) keine Probleme mit dem (damals noch recht frischen) RS-Zeugnis. Andernfalls hätte ich auch nicht gewusst, wie ich reagiert hätte.


    Gerade im Bereich KFZ-Wesen / Zulassung habe ich schon sehr viele tolle Dinger erlebt... teilweise katastrophal...


    Aber es sind ja auch schon voll ausgestattete NAW durch den TÜV gerasselt (bildlich), weil der KFZ-Verbandkasten gefehlt hat...


    Viel Spass mit dem Amtsschimmel !


    Martin

    Grüße an alle


    Martin Sperzel :P

  • Zitat

    Original von Martin Sperzel
    Hallo,
    Aber es sind ja auch schon voll ausgestattete NAW durch den TÜV gerasselt (bildlich), weil der KFZ-Verbandkasten gefehlt hat...


    das verstehe ich aber ...


    ... andererseits kommen die Fahrzeuge woanders auch mit abgelaufenen Verbandkasten durch ;)

    es gibt immer einen Idioten der einem die Tour versaut !
    genau Einen !

  • Ich hatte das Thema erst gestern mit einer Kollegin die gerade ihren "großen" Führerschein macht. Ihre RA Urkunde wurde nicht anerkannt und sie musste ihre EH-Stunden ableisten....


    Schade das ich die Gesetztestexte nicht vorher gesehen habe...

    "Wir wissen zwar nicht wo es hingeht, wollen aber als erste dort sein"
    "Lassen sie mich mal vor, das geht hier nach Kompetenz"

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