RTW Schleswig-Holstein Modell 2007

  • sowas nennt man gut bürgerlich und juristisch: AMTANMAßUNG...


    also nochmal zu dem Thema Blitzer und Springlicht:


    Man kann beim Innenministerium SH eine Sondergenehmigung für diese Dinge einholen...
    Deshalb haben die RTW's bei uns die Erlaubnis sowas zu haben...genauso wie das neue TLF der FF Büdelsdorf...das hat nämlich keine 3.Blaulichtleuchte am Heck,Bauart bedingt nötig wegen Größe,sondern Heckblitzer (LEDtechnik)genauso wie die DLK...Die FF Rendsburg hat auch z.B.bei ihrem VRW eine aussergewöhnliche Sonderrechtsanlage...das ist das Martinshorn zusammen mit einem englischen Horn zusammen zu hören...auch alles durch Sondergenehmigungen...


    So wie es aussieht ist es ja von Bundesland zu Bundesland unteschiedlich wie dort entschieden wird...

    :bruce-lee: das einzige beständige ist die DIENSTPLANÄNDERUNG!!!

  • Ich sehe jetzt deinen Zusammenhang zwischen Springlicht und Heckblitzer nicht ...
    Solange eine 360°-Abedeckung auch durch die LED-Blitzer gegeben ist, dürfen die überall verbaut werden.

  • Zitat

    Original von grisu116
    Man kann beim Innenministerium SH eine Sondergenehmigung für diese Dinge einholen...

    Wie schön, dass das Innenministerium damit aber auch rein gar nichts zu tun hat.

    Zitat

    Original von grisu116
    Deshalb haben die RTW's bei uns die Erlaubnis sowas zu haben

    Bei sämtlichen mir bekannten RTW's aus SH ist das Springlicht eingetragen, aber deswegen wird nicht unbedingt legaler.


    Wie schon mal geschrieben, der TÜV Bayern hatte Dir vor Jahren alles ein die Scheine der Einsatzfahrzeuge eingetragen, solange es kein Fahrzeug war, was in Bayern eingesetzt wurde ...

    Zitat

    Original von grisu116
    Die FF Rendsburg hat auch z.B.bei ihrem VRW eine aussergewöhnliche Sonderrechtsanlage...das ist das Martinshorn zusammen mit einem englischen Horn zusammen zu hören...auch alles durch Sondergenehmigungen...

    Tja ...


    wer eine auch nur halbwegs sinnvolle Begründung angeben kann, bekommt fast alles eingetragen ... nur sollte man zum Beispiel nie vergessen, dass man mit dem Einsatz des englischens Hornes keine Wegerechte in Anspruch nehmen darf, denn dieses ist (und so kann es jeder Bürger nachlesen) dem Martinshorn vorbehalten ...


    Und ich gehe davon aus, dass Du mit dem englischen Horn das amerikanische meinst ...

  • Zitat

    nur sollte man zum Beispiel nie vergessen, dass man mit dem Einsatz des englischens Hornes keine Wegerechte in Anspruch nehmen darf, denn dieses ist (und so kann es jeder Bürger nachlesen) dem Martinshorn vorbehalten ...


    Und das steht wo? In § 38 StVO jedenfalls nicht...

  • Zitat

    Original von kwazulu
    Selbst, wenn ein völlig StVZO- fremdes Horn verbaut werden würde, würde das den Wegerechten nicht schaden.

    Falsch ...


    Sonderrechte (
    falsch Parken, etc) hast Du durch den Fahrzeugtyp ... Wegerechte (also es müssen alle Platz schaffen) ausschließlich durch Blaulicht und Martinshorn ...

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